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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 3 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 4

Weisungen über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen

(gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 SKV1, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie METAS)

1. Allgemeines

Diese Weisungen regeln die polizeiliche Kontrolle der Höhe, Breite und Länge von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Profilmessanlagen, die mit Laserscannern ausgerüstet sind.

2. Kontroll- und Auswertungspersonal (Art. 3 VSKV-ASTRA)

Die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal richten sich nach Art. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung2 (nachfolgend VSKV genannt).

3. Messsystem (Profilmessanlage)

3.1 Rechtsgrundlagen

Die Anforderungen an die Messsysteme richten sich gemäss Art. 4 VSKV nach der Messmittelverordnung3.

Profilmessanlagen unterstehen überdies der Verordnung des EJPD über Längenmessmittel4. Dabei sind insbesondere die Art. 19-22 zu beachten.

3.2 Wartung und Ausserbetriebnahme

Die Messanlage untersteht einer jährlichen Wartungspflicht. Stellt der Verwender Schäden oder Unregelmässigkeiten am Messsystem fest, so muss das Messsystem so lange ausser Betrieb gesetzt und klar gekennzeichnet werden, bis die Schäden behoben sind. Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur durch die Herstellerfirma und die autorisierte Vertretung durchgeführt werden. Eingriffe an eichpflichtigen Teilen der

Profilmessanlage, funktionsverändernde Software-Updates und die Nachrüstung mit funktionsverändernden Zusatzgeräten haben stets eine Nacheichung zur Folge. Ein Austausch eichpflichtiger Teile bedingt eine erneute Ersteichung. Funktionsverändernde Software-Updates und die Nachrüstung mit funktionsverändernden Zusatzgeräten sind zulassungspflichtig. Messsysteme und Zusatzgeräte dürfen nicht verändert werden. Der zulassungskonforme Zustand ist regelmässig durch den Verwender zu überprüfen.

Treten während einer Messung Zweifel an der Messgenauigkeit auf, ist die Anlage sofort ausser Betrieb zu nehmen. Alle Messergebnisse seit dem letzten Einschalten der Profilmessanlage sind ungültig. Im Zweifels-

1 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SR 741.013)

2 Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom tt.mm.jjjj (SR 741.xxx)

3 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210)

4 Verordnung des EJPD über Längenmessmittel vom 19. März 2006 (SR 941.201)