Vorlage
Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Weisungsentwurf Beilage 4
falle ist eine Fachperson des METAS und der Herstellerfirma oder einer autorisierten Vertretung beizuziehen.
4. Durchführung und Verfahren
Die Profilmessanlage ermittelt die maximalen Fahrzeugabmessungen in Höhe, Breite und Länge. Sie identifiziert vorstehende Fahrzeugteile und ermöglicht das Ausschliessen solcher nach Artikel 38 Absätze 1 und 1bisVTS5 aus den Messresultaten.
4.1 Höhe (Art. 66 VRV6 und Art. 38 Abs. 1terVTS)
Der oberste Fahrzeugbereich (z. B. Plane, Ladung) darf während dem Messvorgang nicht mit Schnee, Eis usw. bedeckt sein. Bei Fahrzeugen mit Luftfederung erfolgt die Messung in der Normalstellung (Fahrstellung). Im Übrigen wird das Fahrzeug in dem Zustand gemessen, wie es auf den Messplatz gefahren ist (z. B. inkl. allfällig pneumatisch aufgeblasene Luftkammern zur Verhinderung von Eisbildung auf Fahrzeugplanen).
4.2 Breite (Art. 64, 73 Abs. 2 VRV und Art. 38 Abs. 1bisVTS)
Bei seitlich überragender Ladung wird die äusserste Ladungsbreite gemessen. Bei Überbreite an nur einzelnen Stellen muss das Kontrollpersonal die Ursache identifizieren, beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen einleiten (z. B. schlecht gesicherte – und dadurch einseitig vorstehende – Ladung, verbogenes Planengestell, keine Sonderbewilligung für punktuelle Breitenüberschreitung usw.).
4.3 Länge (Art. 65, 73 Abs. 3 VRV und Art. 38 Abs. 1 VTS)
Die Profilmessanlage erfasst die äusserste Länge eines Einzelfahrzeugs bzw. einer Fahrzeugkombination, wobei Folgendes zu beachten ist:
a. Fahrzeugkombination: Besteht der Verdacht, dass das Zugfahrzeug und/oder der Anhänger zu lang sind, müssen deren Längen einzeln ermittelt werden. Es ist möglich, beide Fahrzeuge manuell (z. B. mit einem Messband) zu messen, oder das Zugfahrzeug ohne Anhänger mit der Profilmessanlage und den Anhänger manuell zu messen.
b. Überhängende Ladung: Nach vorne ab Mitte der Lenkvorrichtung oder hinten ab Mitte der Hinterachse oder des Drehpunktes der Hinterachsen über das Fahrzeug hinausragende Ladung (vgl. Art. 73 Abs. 3 VRV) muss manuell gemessen werden. Sind der Ladungsüberhang oder die nach Artikel 38 Absatz 1 VTS relevanten Fahrzeugteile mit der Profilmessanlage ab äusserstem Fahrzeugende eindeutig feststell- und ausblendbar, dürfen die Fahrzeuglängen mit der Messanlage ermittelt werden.
c. Autotransporter: Sowohl die Fahrzeuglängen als auch der La-
dungsüberhang sind manuell zu messen.
5 Verordnung vom 19.06.1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) 6 Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 (SR 741.11)