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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 7 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 6

Weisungen über die verkehrspolizeiliche Kontrolle beim Grenzübertritt

(gestützt auf Art. 43 Abs. 3 VZV1 sowie Art. 4 SKV2)

1. Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Vorgehen bei verkehrspolizeilichen Kontrollen im Strassenverkehr wird in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) geregelt. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Zollstellen und des Grenzwachtkorps (nachfolgend "Zollorgane") richtet sich nach Artikel 4 SKV. Weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit den Zollorganen nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleiben nach Artikel 4 Absatz 5 SKV vorbehalten.

1.2. Massnahmen bei Widerhandlungen (Art. 4 Abs. 4 SKV)

Stellen die Zollorgane Widerhandlungen fest oder wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet, so verhindern sie die Weiterfahrt und bieten die

nächstgelegene kantonale Polizei auf. Kann diese nicht innert angemessener Zeit vor Ort sein, so erstellen sie die Verzeigungsrapporte und übergeben sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando zur Einleitung des Strafverfahrens.

Sind die Zollorgane durch den Kanton mit der Ausübung bestimmter polizeilicher Aufgaben ermächtigt, so verzeigen sie entsprechend der vereinbarten Kompetenz.

2. Kontrolle der Fahrzeugführerinnen und -führer

2.1 Führerausweis, Mindestalter

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 42 und 43 VZV nicht erfüllt, so ist wie folgt vorzugehen:

- bei der Ausreise gemäss Ziffer 1.2,

- bei der Einreise ist die Einfahrt zu verweigern.

Ausländische Motorfahrradführerinnen und -führer dürfen in Abweichung von Artikel 43 Absatz 2 VZV in die Schweiz einreisen, wenn sie das

14. Altersjahr zurückgelegt haben, kein Ausschlussgrund vorliegt, sie den schweizerischen oder einen ausländischen Führerausweis für Motorfahrräder besitzen und ein Motorfahrrad verwenden, das vollumfänglich den schweizerischen Vorschriften entspricht.

1 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (SR 741.51)

2 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SR 741.013)