Vorlage
Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Weisungsentwurf Beilage 3
Weisungen über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im Strassenverkehr
(gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 SKV1, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie METAS)
1. Messsysteme
1.1 Rechtsgrundlagen (Art. 4 VSKV)
Die Anforderungen an die Messsysteme richten sich gemäss Art. 4 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung2 (VSKV-ASTRA, nachfolgend VSKV genannt) nach der Messmittelverordnung3 sowie nach der Verordnung des EJPD über nicht selbsttätige Waagen4 (nachfolgend V-NSW genannt).
1.2 Verwendungsvoraussetzungen
Brücken- und Radlastwaagen dürfen für amtliche Gewichtskontrollen nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
a. nur noch bis zum 30. April 20095:
wenn die Waagen den Bestimmungen über die Zulassung und die Ersteichung nach den Artikeln 16 und 17 der Messmittelverordnung entsprechen,
b. per sofort und ab dem 1. Mai 2009 ausschliesslich:
wenn die Konformität der Waagen gemäss den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 V-NSW bewertet und bescheinigt wurde (Das Messsystem ist gemäss Artikel 13 V-NSW entsprechend zu kennzeichnen).
1.3 Kontrollpflichten (Art. 4 Abs. 2 VSKV)
Wer ein Messsystem verwendet ist dafür verantwortlich, dass dieses den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (betr. nicht selbsttätige Waagen vgl. Art. 15 sowie 17-19 V-NSW) durchgeführt werden.
1.4 Nachprüfung bei Verletzung von Eichplomben oder Sicherungszeichen sowie bei Funktionsstörungen
Bei einer Verletzung von Eichplomben oder Sicherungszeichen sowie bei Funktionsstörungen darf das Gerät nicht mehr verwendet werden, bis eine Nachprüfung erfolgt ist (vgl. Art. 24 Messmittelverordnung). Ausgenommen sind jene Fälle, in denen das Messsystem nach dem Eingriff durch eine von einem kantonalen Eichamt ermächtigte Privatperson mit einem privaten Sicherungszeichen verschlossen wurde. In diesem Fall darf das Messsystem bis zur Eichung durch ein Eichamt im eichpflichtigen Sinn weiter-
1 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SR 741.013)
2 Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom tt.mm.jjjj (SR 741.xxx)
3 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210)
4 Verordnung des EJPD über nicht selbsttätige Waagen vom 16. April 2004 (SR 941.213)
5 vgl. Übergangsbestimmung nach Art. 22 V-NSW