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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 3 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 4

5. Messkorrektur (Art. 18 VSKV)

Die Messkorrektur richtet sich nach Art. 18 VSKV.

Sie ist bei allfälligen zusätzlichen manuellen Messungen nicht anwendbar.

Massgebend für die Ahndung einer Widerhandlung ist der jeweilige Messwert nach Vornahme der entsprechenden Messkorrektur. Die automatische Messkorrektur mittels der zugelassenen Software ist gestattet. Der angewendete Korrekturwert ist transparent zu dokumentieren.

6. Messprotokoll

Von jeder polizeilichen Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit einer Profilmessanlage, die zu einer Ahndung führt, ist ein Messprotokoll zu erstellen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Datum, Zeit und Ort der Messung

- Bezeichnung der Profilmessanlage mit METAS-Nummer

- Datum der letzten Eichung

- Art und Kontrollschildnummer des kontrollierten Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination

- höchstzulässige Höhe, Breite und Länge des kontrollierten Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination

- gemessene Werte der Profilmessanlage und der allfälligen zusätzlichen manuellen Messungen

- Höhe des Korrekturwertes (nach Art. 18 VSKV)

- Namen der verantwortlichen Kontrollperson

- Unterschrift der verantwortlichen Kontrollperson.

7. Aufhebung

Die vorliegenden Weisungen ersetzen die Weisungen vom 22. Dezember 2006 über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen.

8. Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft.