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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 5
Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr
(gestützt auf Art. 11 Abs. 3, 13 Abs. 3, 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 18 SKV und Art. 2 Abs. 2bisVRV)
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand
Diese Weisungen regeln das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- und/oder Arzneimitteleinflusses.
1.2 Zweck
Die Weisungen unterstützen die rechtsgleiche Beurteilung aller Verkehrsteilnehmenden, deren körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit für das sichere Führen eines Fahrzeugs infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses beeinträchtigt ist.
1.3 Adressatenkreis
Die Weisungen richten sich insbesondere an die Polizei, die Strafverfolgungsbehörden, die Gerichte, die Administrativmassnahmenbehörden, die beigezogenen Medizinalpersonen, die chemisch-toxikologischen Laboratorien und die Sachverständigen.
1.4 Abkürzungen
Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
ASTRA: Bundesamt für Strassen
SGRM: Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin
VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
(SR 741.11)
SKV: Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007
(SR 741.013)
VSKV: Verordnung des ASTRA vom tt.mm.jjjj zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.xxx)
2. Polizeiliches Vorgehen
2.1 Atem-Alkoholkontrollen
2.1.1 Atem-Alkoholmessgeräte
Die Anforderungen an die Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholkontrollen richten sich nach Anhang 1.
2.1.2 Gültigkeit der Messungen (Art. 11 Abs. 4 SKV)
Für die Atemprobe und die darauf gestützte Einleitung straf- und massnahmenrechtlicher Verfahren sind zwei gültige Messungen erforderlich. Eine Messung ist gültig, wenn das Atem-
Alkoholmessgerät den Messvorgang als korrekt bestätigt hat.