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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 23 Seiten
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Beilage 1
Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"
Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
Ingress
Das Bundesamt für Strassen,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3, 15 Absatz 1, 16 Absatz 3, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071,
verordnet:
Erläuterungen:
Die Bestimmung listet alle in der SKV enthaltenen Delegationsbestimmungen zu Themen, welche in der VSKV weiterführend behandelt werden.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ausführungsbestimmungen betreffend die Kontrollen im Strassenverkehr, die nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen fallen.
Erläuterungen:
Vgl. die im Ingress aufgelisteten Delegationsbestimmungen.
Die Details zu diesen Themen befinden sich aktuell hauptsächlich in Weisungen. Jene Weisungsinhalte, welche rechtsetzenden Charakter haben, werden neu stufengerecht in die Amtsverordnung überführt. Die weiteren Details verbleiben in den dementsprechend überarbeiteten Weisungen.
Art. 2 Abkürzungen
Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a. ASTRA: Bundesamt für Strassen;
b. SKV: Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007.
Art. 3 Kontroll- und Auswertungspersonal
1
Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
2
Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen
Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen.
3
Es muss überdies durch die zuständige kantonale Behörde zu diesen Tätigkeiten ermächtigt sein.
Erläuterungen:
Die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal werden bisher in den entsprechenden Weisungen festgehalten. Die zum Teil unterschiedlich ausformulierten Anforderungen werden vereinheitlicht und in die VSKV überführt. Relevante Delegationsbestimmungen: Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 SKV.
1 SR 741.013; AS 2007 2081