Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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- Bei den patentintensiven Arzneimitteln und gewissen patentrelevanten
Konsumgütern (Computer, Unterhaltungselektronik, Küchengeräte, Fahrzeuge und Uhren) ist Arbitragepotenzial vorhanden. Das Potenzial ist im Vergleich zu den gesamten Konsumausgaben klein.
- In den Bereichen, in denen der Patentschutz von Bedeutung ist, erklären sich
Preisunterschiede durch eine Mehrheit preissteigernder Faktoren, namentlich durch technische Handelshemmnisse. Die nationale Erschöpfung von Patenten ist als Ursache von untergeordneter Bedeutung.
2 Lösungsansätze
2.1.1 Nationale Erschöpfung
2.1.1.1 Grundoption: nationale Erschöpfung ohne Ausnahmen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts25 gilt im Patentrecht die nationale Erschöpfung. Das Kartellrecht setzt der nationalen Erschöpfung jedoch Grenzen. Bereits das Bundesgericht erklärte das Kartellgesetz für anwendbar.26 Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde im Zuge der Revision des Kartellgesetzes27 Artikel 3 Absatz 2 ergänzt. Demnach werden Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, nach dem Kartellrecht beurteilt. Im Ergebnis kann sich der Patentinhaber dem grenzüberschreitenden Weiterverkauf patentrechtlich geschützter Erzeugnisse aus dem Ausland in die Schweiz zwar widersetzen, im Unterschied zur traditionellen Rechtsauffassung aber nur so weit, als damit nicht eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung verbunden ist.
Bei einer Festschreibung der nationalen Erschöpfung im Patentgesetz lautet der Formulierungsvorschlag wie folgt:
Art. 9a II. Im Besonderen
1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.
2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so ist der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.
3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf dieses Material vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a28 bleibt vorbehalten.
Der Bundesrat spricht sich nach wie vor für diesen Regelungsvorschlag aus.
25 BGE 126 III 129
26 BGE 126 III 129, E. 9
27 SR 251
28 BBl 2004 4155