Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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Die Vorlage zur Änderung des Patentgesetzes29 enthält zusätzlich eine Regelung zu Konflikten zwischen divergierenden Erschöpfungsregelungen bei mehrfach geschützten Waren: Der nach geltendem Recht mögliche grenzüberschreitende Wiederverkauf von marken- oder urheberrechtlich geschützten Erzeugnissen soll nicht unterbunden werden können, indem solchen Erzeugnissen ein patentierter Bestandteil von nebensächlicher Bedeutung beigefügt wird. Der Nationalrat hat dieser Konfliktregelung zugestimmt. Sie ist daher nicht Gegenstand der vorliegenden Gesamtschau und wurde im Formulierungsvorschlag nicht berücksichtigt.
Gegebenenfalls bietet es sich an, diese flankierende Konfliktregelung auf solche Fälle auszudehnen, in denen ein Erzeugnis einen patentierten Bestandteil aufweist, der für die funktionelle Beschaffenheit von untergeordneter Bedeutung ist. Dies in Anlehnung an die für das deutsche Recht vertretenen Ansicht,30 dass beim Einbau eines patentrechtlich geschützten Erzeugnisses in andere Sachen die neue Gesamtsache dann nicht mehr vom Patent erfasst wird, wenn das patentierte Erzeugnis für das Endprodukt nur noch eine unbedeutende technische Funktion erfüllt.
Befürwortende Argumente:
- Die nationale Erschöpfung im Patentrecht gibt dem Inhaber die Möglichkeit,
bei entsprechender Nachfrage nach Absatzländern differenzierte Preise durchzusetzen. Der Patentinhaber kann somit die Preise seiner patentgeschützten Erzeugnisse den räumlich sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. Die Durchsetzung unterschiedlicher Preise bei entsprechender Marktlage ermöglicht Gewinne, die zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten beitragen, die für die Verteidigung der errungenen Marktposition notwendig sind. Sie entspricht somit den Grundprinzipien des Wettbewerbs- und Patentrechts.
- Die nationale Erschöpfung schützt die positiven Wirkungen von Preis-
differenzierungen. Zu denken ist hier insbesondere an die Versorgung von Ländern, die über eine geringe Kaufkraft verfügen, mit innovativen Erzeugnissen. Vertikale Vereinbarungen kommen als alternatives Instrument zu Schutzrechten kaum in Betracht, da die Transaktionskosten solcher Verträge zu hoch sind und die Verträge zudem kartellrechtlich zugelassen werden müssten.
- Preisdifferenzen zum Ausland sind auf eine Reihe von preisbestimmenden
Faktoren und nicht primär auf das System der nationalen Erschöpfung von Patentrechten zurückzuführen. Beim grenzüberschreitenden Handel von im Ausland vermarkteten Erzeugnissen stehen von den staatlich beeinflussten Faktoren die Zölle und die technischen Handelshemmnisse im Vordergrund.
- Bei Erzeugnissen, deren Preise im Ausland staatlich administriert sind, ver-
hindert die nationale Erschöpfung einen Wettbewerb der Regulierungen. Ein solcher Wettbewerb hebt nicht die Preisverzerrungen auf, sondern unterläuft die politischen Entscheide eines Landes, die in der Abwägung sozialpolitischer Interessen einerseits und innovationspolitischer Anreize andererseits bestehen. Soweit die Preise aufgrund der staatlichen Regelungen in erheblichem Umfang dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage entzogen sind und von staatlichen Stellen festgesetzt oder kontrolliert werden, kann nicht angenommen werden,
29 05.082 – Patentrechtsvertrag. Genehmigung und Ausführungsverordnung sowie Änderung des Patentgesetzes, BBl 2006 1
30 Georg Benkard/Uwe Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., München 2006, § 9 N 30.