Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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vergabestelle zuständig ist, nach Möglichkeit vergleichbare Stellen an. Artikel 333 des Obligationenrechts52 kommt sinngemäss zur Anwendung.
4Der Bundesrat oder die Trassenvergabestelle kann mit der Trasse Schweiz AG die Übernahme von deren Vermögen vereinbaren. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und gewährt soweit erforderlich Garantieren.
5Die Übertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
6Der Bundesrat kann Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Trassenvergabestelle zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen, Daten und Software der Trassenvergabestelle abzuliefern.
3. Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200853
Art. 8
Aufgehoben
4. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200654
Art. 18a Anwendbares Recht
Die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195755 (EBG) gelten sinngemäss für:
a. die unabhängige Unfalluntersuchung (Art. 15 EBG);
b. die Finanzierung der Infrastruktur (Art. 49–57 EBG);
c. die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals (Art. 81–85, 87–88a EBG).
Art. 25 Abs. 2
2Werden strafbare Handlungen nach Absatz 1 im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft des öffentlichen oder privaten Rechts begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
52 SR 220
53 SR …; BBl 2009 231
54 SR 743.01; BBl 2009 2069
55 SR 742.101; BBl 2009 2048