Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Arten von Schienenfrachtdiensten Zugang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass auch die nationale Kabotage ermöglicht wird.

– Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)14

Die Agenturverordnung beinhaltet die Vorgaben zum Aufbau der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA). Die ERA koordiniert seit April 2006 die Aspekte der Sicherheit und der Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems. Sie prüft im Auftrag der Europäischen Kommission die Vereinbarkeit von nationalen Sicherheitsvorschriften mit der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2004/49/EG). An der Agentur können sich auch Drittstaaten wie die Schweiz beteiligen, wenn sie die Umsetzung der EG-Eisenbahnpakete vollzogen haben. Eine Beteiligung der Schweiz an der ERA ist gemäss der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission (DG TREN) sehr erwünscht. Eine solche Beteiligung ist die einzige wirksame Möglichkeit, die schweizerischen Interessen im eisenbahntechnischen Regelungsprozess der EG einzubringen.

Das 3. EG-Eisenbahnpaket: Rechte der Fahrgäste stärken, grenzüberschrei-

tenden Personenverkehr öffnen, Vorschriften für Lokführer angleichen

Am 23. Oktober 2007 hat die EG bereits das 3. EG-Eisenbahnpaket beschlossen. Es besteht aus zwei Richtlinien und einer Verordnung. Sie sehen insbesondere Folgendes vor:

– Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr15

Die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollen verbessert werden. Dafür werden Vorschriften über die Ausgabe von Fahrkarten, die zur Verfügung zu stellenden Informationen, über die Haftung der Eisenbahnunternehmen sowie ihre Versicherungspflicht gegenüber Fahrgästen und deren Gepäck eingeführt. Zudem werden Mindestentschädigungen bei Verspätungen und Zugausfällen festgesetzt. Die Regelungen zu den Rechten der Fahrgäste treten in der EG im Dezember 2009 in Kraft.

– Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur16

Der Markt für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr wird ab 2010 für den Wettbewerb geöffnet. Kabotage wird vorerst nur im grenzüberschreitenden Verkehr möglich sein, d.h. für grenzüber-

14 ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

15 ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14

16 ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44.