Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung erfüllen und die schweizerische Verlagerungspolitik umsetzen.

Mit dem «1. EG-Eisenbahnpaket» und dem «2. EG-Eisenbahnpaket» sowie dem Weissbuch von 2001 hat die EG die wichtigsten Pfeiler ihrer Eisenbahnverkehrspolitik errichtet. Sie will die Modernisierung der Bahnen mit hoher Priorität vorantreiben. Dafür setzt sie primär auf die Förderung des Wettbewerbs sowie auf die Verbesserung der Interoperabilität.

1. EG-Eisenbahnpaket: Netzzugang und Diskriminierungsfreiheit stärken

Mit dem «1. EG-Eisenbahnpaket» im Jahr 2001 beschloss die EG wichtige Ergänzungen zur ursprünglichen Bahnreform-Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft. Die Richtlinie 91/440/EWG ist Bestandteil von Anhang 1 des Landverkehrsabkommens, in welchem die Gleichwertigkeit der Rechtsnormen in der Schweiz und in der EG im fraglichen Bereich anerkennt werden. Das 1. EG-Eisenbahnpaket ist in der EU am 15. März 2003 in Kraft getreten. Die Richtlinien 2001/12/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft Richtlinie, 2001/13/EG7 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und Richtlinie 2001/14/EG8 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung sehen insbesondere Folgendes vor:

– Der Marktzugang respektive der Netzzugang im Güterverkehr wird ausgeweitet.

– Um die Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten, verlangt die EG, dass die Trassenvergabe durch eine Stelle erfolgt, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt und rechtlich, organisatorisch sowie in ihren Entscheiden von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist.

– Die Regelungen für den Netzzugang, die Zulassung der Unternehmen und die Trassenpreisfestsetzung werden in vielen Detailpunkten verfeinert.

Interoperabilitätsrichtlinien: schrittweise Umsetzung

Das Thema Interoperabilität wird in der Richtlinie 96/48/EG9 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (im Folgenden: HGV-Richtlinie) und in der Richtlinie 2001/16/EG10 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (im Folgenden: konventionelle Richtlinie) behandelt. Grosses Gewicht wird auf die schrittweise Umsetzung der Interoperabilität in allen Ländern gelegt. Diese ist im Gegensatz zu den

6 ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1.

7 ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26.

8 ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.

9 ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

10 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.