Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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der aktuelleren Richtlinie
2001/16/EG (konventioneller
Bahnbetrieb).
- Ermöglichung grenzüber-
schreitenden Güterverkehr
und ab dem 1. Januar 2007
Zugang für die Eisenbahnun-
ternehmen für alle Arten von
Schienenfrachtdiensten zur
Infrastruktur.
- Vorgaben zum Aufbau der
Europäischen Eisenbahn-
agentur (ERA)
3.EG- - Verbesserung der Rechte und - Umsetzung in Prüfung, Eisenbahnpaket Pflichten der Fahrgäste im so bald wie möglich
Eisenbahnverkehr
2007
- Öffnung des Schienenmarkt-
verkehrs (grenzüberschrei-
tender Personenverkehr)
- Einheitliche Zertifizierung
von Triebfahrzeugführern
Verfahren, um Gesetzgebung im Bereich Verkehr in Einklang mit der EG zu bringen
Mit dem Abschluss der bilateralen Verträge mit der EG hat sich die Schweiz verpflichtet, im Bereich des Eisenbahnverkehrs die Interoperabilität der Eisenbahnnetze zu entwickeln und im Rahmen einer koordinierten Verkehrspolitik wettbewerbsfähige Verkehrsdienste im Eisenbahnverkehr bereit zu stellen. Daraus kann sich für die Schweiz das Bedürfnis einer Rechtsangleichung ergeben. Nach Artikel 52 des Landverkehrsabkommens sieht das Verfahren zur Entwicklung des Rechts wie folgt aus:
– Sobald eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften in einem Bereich ausgearbeitet hat, für den dieses Abkommen gilt, holt sie auf informellem Weg die Stellungnahme der anderen Vertragspartei ein.
– Ist eine Änderung der Rechtsvorschriften verabschiedet, wird diese der anderen Vertragspartei mitgeteilt. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien erfolgt im Gemischten Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen der Änderungen. (Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien (EG, Schweiz) zusammen und ist für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung des Landverkehrsabkommens zuständig.)
– Im Gemischten Ausschuss kann die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit dem Abkommen festgestellt werden. Wird das neue Recht aber als Änderung gegenüber dem Abkommen angesehen, dann müssen entweder die Anhänge den neuen Rechtsvorschriften entsprechend angepasst oder das Abkommen selbst neu verhandelt werden, was nicht im Interesse der Schweiz ist. Als dritte Möglichkeit kommt in Betracht, andere Massnahmen zu be-