Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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gern würde. Daran können weder die schweizerischen Sachverständigen, noch die schweizerische Eisenbahnindustrie ein Interesse haben.
2.2.7 Interoperable Strecken
Bundesrat legt interoperable Stecken fest
Der Bundesrat wird festlegen, welche Linien des schweizerischen Eisenbahnnetzes zukünftig den technischen Anforderungen der Interoperabilitätsrichtlinie entsprechen müssen. Die Festlegung der interoperablen Strecken wird unter Anwendung folgender Kriterien erfolgen:
− Anknüpfungspunkte an die ausländischen Strecken gemäss der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes28;
− Verbindung der Landesteile;
− Umfahrungsmöglichkeiten bei Streckenunterbrüchen;
− verkehrspolitische Aspekte (Bedeutung für den Personen- bzw. Güterverkehr sowie für die schrittweise Ausdehnung des interoperablen Streckennetzes in der Schweiz).
Alle Strecken des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind zugleich auch Strecken des konventionellen Systems. Die schweizerischen Hochgeschwindigkeitsstrecken leiten sich aus den Streckenkategorien des Anhangs I Ziffer 2.1 der Interoperabilitätsrichtlinie ab.
Interoperable Strecken
Die Strecken die nach heutigem Kenntnisstand zum interoperablen Streckennetz gehören sollten, sind auf der nachfolgenden Karte aufgezeigt (siehe Anhang Seite 82 für die Aufführung der einzelnen Strecken). Hochgeschwindigkeitsstrecken, die nicht in Betrieb sind bzw. einen gesicherten Planungsstand aufweisen, sind als "geplant" bezeichnet. Mit "geplant" sind ebenfalls Strecken bezeichnet, auf denen die Realisierung der Interoperabilität erst dann erfolgt, wenn mit dem entsprechenden Nachbarstaat die erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Von den Richtlinien nicht betroffene Strecken: Schmalspur- und Zahnradbah-
nen sowie übrige Normalspurstrecken
Schmalspur- und Zahnradbahnen sind von der Interoperabilitätsrichtlinie nicht berührt, da sie nicht vom räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Gleiches gilt für Normalspurbahnen, die nicht vom Bundesrat als Bestandteil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems oder des europäischen konventionellen Eisenbahnsystems aufgeführt werden.
28 ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1.