Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Europaweite Anerkennung der Bescheinigungen
Die von diesen Stellen ausgestellten Bescheinigungen werden europaweit anerkannt
– vorausgesetzt, die EG ist zum Ergebnis gekommen, dass die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen mit dem europäischen Recht in diesem Bereich gleichwertig sind.
Der Nachweis, dass ein Teilsystem den europäischen technischen Spezifikationen entspricht, wird dadurch geführt, dass der Gesuchsteller (ein Transportunternehmen) der Genehmigungsbehörde (in der Schweiz das BAV) entsprechende Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen vorlegt.
Dabei hat die staatliche Genehmigungsbehörde (das BAV) die Bescheinigungen von allen Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen, gleichgültig, ob die Konformitätsbewertungsstelle in der Schweiz oder in einem Land der EG liegt.
Mögliches Geschäftsfeld für schweizerische benannte Stellen
Mit der Übernahme der Interoperabilitätsrichtlinie können sich auch schweizerische Sachverständige als benannte Stelle akkreditieren lassen. Hier öffnen sich wirtschaftlich interessante Möglichkeiten in einem neuen, europaweiten Markt.
Anerkennung der schweizerischen Bescheinigungen durch die EG
Die Schweiz wird darauf hinwirken, dass die EG Dokumente anerkennt, die von einer Konformitätsbewertungsstelle in der Schweiz ausgestellt wurden. Dazu ist folgender Ablauf vorgesehen:
• Zunächst wird mit der Angleichung des schweizerischen Rechts an die Interope-
rabilitätsrichtlinie in schweizerisches Recht die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die EG das schweizerische Recht in diesem Bereich als mit dem europäischen gleichwertig anerkennt.
• Anschliessend erfolgt eine entsprechende Prüfung durch die Europäische Kom-
mission.
• In der Folge kann die Interoperabilitätsrichtlinie durch den Gemischten Landver-
kehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz in den Anhang 1 des Landverkehrsabkommens aufgenommen werden.
Wer in der Schweiz zur Konformitätsbewertungsstelle («benannte Stelle») werden möchte, lässt sich gemäss Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung akkreditieren. Das anschliessende Gesuch um Bezeichnung wird von der für den betreffenden Sachbereich zuständigen Behörde (BAV) in Absprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) geprüft. Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen, meldet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Stelle unter Angabe ihres Zuständigkeitsbereichs und der zuvor von der Europäischen Kommission erteilten Kennnummer an die nach dem internationalen Abkommen zuständige Instanz. Gemäss Artikel 28 der Interoperabilitätsrichtlinie haben solche Meldungen an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen. Das BAV verfügt die Bezeichnung.