Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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2.3 Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr
2.3.1 Ziel: Klare Regelung der Ausschreibungen im Busbereich auf Gesetzesstufe
Auftrag der Verkehrskommission des Nationalrates
Mit einem Brief an den Bundesrat vom 17. September 2007 erteilte die Verkehrskommission des Nationalrats (KVF-N) dem Bundesrat den Auftrag, die Ausschreibung im Busbereich im zweiten Folgepaket der Bahnreform 2 zu regeln. Die Kommission betonte dabei, dass nur der Busbereich gesetzlich geregelt werden soll.
Klare Regelung der Ausschreibungen ist notwendig
Eine klare Regelung der Ausschreibung auf Stufe Gesetz ist nötig, damit Ausschreibungen in der ganzen Schweiz gleich ablaufen und gleiche Massstäbe angelegt werden. Damit können auch über Kantonsgrenzen hinweg unter klaren gesetzlichen Regelungen Ausschreibungen vorgenommen werden. So ist auch gewährleistet, dass Transportunternehmen, die in verschiedenen Kantonen verkehren, jeweils gleich behandelt werden.
Die schwache gesetzliche Grundlage gab den Bestellern, insbesondere den Kantonen, einigen Spielraum in der Abwicklung von Ausschreibungen. Daher wurde das Instrument der Ausschreibung von den Kantonen unterschiedlich und unterschiedlich häufig angewendet. Es entstand eine Ungleichheit zwischen den Kantonen, die insbesondere kantonsübergreifende Ausschreibungen erschwert.
Zwar konnte das BAV mit dem Leitfaden für Ausschreibungen im Busbereich die Rechtssicherheit stärken. Dies reicht aber nicht mehr aus.
2.3.2 Ausschreibungen: Zustand vor Bahnreform 2
Grundregeln zur Ausschreibung in Abgeltungsverordnung
Mit der Revision des Eisenbahngesetzes von 1996 wurde die Grundlage für den Wettbewerb im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr geschaffen, eine explizite Regelung für Ausschreibungen auf Gesetzesstufe unterblieb jedoch. In der Abgeltungsverordnung wurden einzelne Grundregeln zur Ausschreibung aufgestellt, diese sind aber nicht ausreichend. Insbesondere über den Ablauf der Ausschreibung, die Vergabekriterien sowie über die Rechtsqualität des Zuschlages und den Rechtsmittelweg ist im heute geltenden Recht keine explizite Regelung zu finden, was mit dieser Vorlage angepasst werden soll.
Ausschreibungen im Rahmen des Bestellverfahrens
Artikel 49 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195729 enthalten die Grundlage für die Abgeltung der laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von Bund und Kantone gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr. Im Rahmen dieses Bestellverfahrens reichen die Transportunternehmen in einem jährlichen Prozess bei den Bestellern (Bund und Kantone) eine Offerte mit den geplanten ungedeckten Kosten für ein bestimmtes Verkehrsangebot ein. Wenn die Besteller mit einer Offerte einverstanden sind, schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab.
29 SR 742.101; AS 1958 335