Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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tung einer bestehenden Strecke betreffen, die TSI nicht mit den Werten der vorhandenen Strecke vereinbar sind oder nur mit einem wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Aufwand umgesetzt werden können.

Dies bedeutet de facto eine langfristige Ausnahmeregelung für spezifisch schweizerische Besonderheiten, selbst wenn formell in den TSI oder bei der Übernahme der TSI keine Ausnahmeregelung getroffen wird. Den schweizerischen Gegebenheiten kann somit ausreichend Rechnung getragen werden.

Grundsätzlich strebt der Bundesrat aber an, auf den zentralen Strecken möglichst bald die europaweit kompatible Interoperabilität herzustellen. Nur so können die Vorteile der Interoperabilität genutzt werden.

2.2.4.2 Konformitätsbewertungsstellen

Unabhängige Konformitätsbewertungsstellen sollen Konformität eines Produk-

tes mit den Vorschriften bescheinigen und so zur Sicherheit beitragen

Konformitätsbewertungsstellen sind unabhängige Sachverständigen-Organisationen. Sie müssen gewisse in Anhang VIII der Interoperabilitätsrichtlinie genannte Kriterien erfüllen, damit sie von einem Mitgliedstaat als solche benannt werden können. Sie werden in der Interoperabilitätsrichtlinie als «benannte Stellen» bezeichnet.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über das Know-how verfügen, welches erforderlich ist, um die Konformität eines Produktes zu bescheinigen und damit neben dem Gesuchsteller die Verantwortung für die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Produktes zu übernehmen.

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie, ihre Leitung und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal nicht an Planung, Herstellung, Bau, Vertrieb, Instandhaltung oder Betrieb der zu prüfenden Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme beteiligt sein. Sie dürfen keiner Einflussnahme von Personen ausgesetzt sein, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.

Weiter muss die Stelle und das mit den Prüfungen beauftragte Personal in betrieblicher Hinsicht von der Unfalluntersuchungsstelle und von der Behörde unabhängig sein, die Betriebsbewilligungen, Genehmigungen als Eisenbahnverkehrsunternehmen und Sicherheitsbescheinigungen erteilt (dem BAV).

Die Interoperabilitätsrichtlinie sieht vor, dass die Übereinstimmung von Komponenten und Teilsystemen mit den europäischen Spezifikationen durch diese unabhängigen Konformitätsbewertungsstellen geprüft und bescheinigt wird.

Private oder staatliche Organisation der Konformitätsbewertungsstellen mög-

lich

Grundsätzlich sind als Konformitätsbewertungsstellen unabhängige, private oder staatliche Sachverständigen-Organisationen vorgesehen. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine staatliche Konformitätsbewertungsstelle geschaffen.

Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen sowohl für eine staatliche als auch für private Konformitätsbewertungsstellen geschaffen. Der Entscheid, ob eine staatliche Stelle später tatsächlich geschaffen werden soll, bleibt offen.