Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Das BAV muss neu die Sicherheitsmanagementsysteme aller überregional tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen zulassen. Es sind neu zudem Sicherheitsgenehmigungen für die Infrastrukturbetreiberinnen auszustellen.

Das BAV wird weiterhin Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen erteilen und in diesem Rahmen risikoorientiert das Gesamtsystem sowie die Einhaltung der übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen (z.B. Umweltschutz, Gewässerschutz, Behindertengleichstellung) prüfen.

Typenzulassung wird einfacher, wo TSI existieren

Die technischen Überprüfungen von einzelnen Komponenten und Teilsystemen werden den zumeist privatwirtschaftlich organisierten Konformitätsbewertungsstellen überlassen. Diese bescheinigen die Übereinstimmung (Konformität) mit den europäischen technischen Vorgaben. Die staatlichen Genehmigungsbehörden müssen diese Bescheinigungen anerkennen. Sobald eine Komponente vollständig durch europäische technische Vorgaben spezifiziert ist, wird daher eine zusätzliche staatliche Typenzulassung für diese Komponente entbehrlich.

Wo TSI fehlen, gelten schweizerische Vorschriften

Es gibt Bereiche, wo (noch) keine europäischen technischen Vorgaben zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen existieren. Dort kommen diejenigen schweizerischen technischen Vorschriften zur Anwendung, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) der Europäischen Kommission übermittelt wurden. Die Konformität des Teilsystems ist auch diesbezüglich durch eine Konformitätsbewertungsstelle zu bescheinigen.

Die TSI spezifizieren ein Teilsystem nicht in jeglicher Hinsicht. Beispielsweise legen sie die Lage der Fahrleitung fest, nicht aber Anforderungen an die Stabilität des Fahrleitungsmastes. Auch hier kommen weiterhin die schweizerischen Vorschriften zur Anwendung.

2.2.6 Bei Alternativen keine gegenseitige Anerkennung von technischen Prü-

fungen möglich

Als Alternative zur Angleichung des schweizerischen Eisenbahnrechts an die Interoperabilitätsrichtlinie wurde geprüft, ob lediglich eine Anpassung an die europaweit vereinheitlichten technischen Vorschriften erfolgen könne, ohne dass eine Anpassung an die europäischen Bewilligungsverfahren vorgenommen würde. Diese Alternative wurde verworfen, weil so die gegenseitige Anerkennung von technischen Prüfungen (Konformitätsbescheinigungen) und behördlichen Betriebsbewilligungen nicht möglich wäre. Dies würde statt den grenzüberschreitenden Verkehr zu vereinfachen, zu neuen Hürden und Kosten für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr führen.

Als weitere Alternative wurde geprüft, ob die Schweiz nicht einseitig die Prüfungen und Betriebsbewilligungen aus dem europäischen Ausland anerkennen solle ohne das schweizerische Recht an die Interoperabilitätsrichtlinie anzupassen. Diese Alternative hätte den Nachteil, dass in der Schweiz der Markt für technische Prüfungen von Eisenbahnen zusammenbrechen und sich ganz ins europäische Ausland verla-