Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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2.2.4.3 Betriebsbewilligung für strukturelle Teilsysteme nötig
Für alle strukturellen Teilsysteme (Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung-Zugsicherung-Signalgebung und Fahrzeuge) wird neu eine Betriebsbewilligung obligatorisch sein. So bedarf jedes Fahrzeug und jede Anlage einer Betriebsbewilligung. Dabei werden ausländische Betriebsbewilligungen im grösstmöglichen Umfang anerkannt.
2.2.5 Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung
Neu wird das Vieraugenprinzip durchgängig sicher gestellt
Wichtigste Änderung gegenüber den heutigen Verfahren wird die konsequente und durchgängige Verankerung des Vieraugenprinzips sein. Unter «Vieraugenprinzip» versteht man, dass sich neben dem Gesuchsteller noch eine weitere sachverständige Person oder Organisation von der Sicherheit des zu genehmigenden Objekts überzeugen muss. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen von Konformitätsbewertungsstellen prüfen und bescheinigen zu lassen.
Mehraufwand durch Gutachten steht geringerer Aufwand bei der Zulassung in weiteren Ländern gegenüber
Diese konsequente Einführung des Prinzips einer externen Beurteilung der Sicherheit und Vorschriftskonformität wird zu einem Mehrbedarf an externer gutachterlicher Tätigkeit führen. Allerdings steht diesem geringen Mehraufwand bei der Zulassung im ersten Land der Vorteil gegenüber, dass die Kosten für weitere Prüfungen der Konformität in den übrigen Ländern entfallen.
Rolle des Bundesamts für Verkehr bleibt grundsätzlich gleich, einzelne Aufga-
ben verändern sich
Die Rolle des BAV im Rahmen dieser Verfahren wird sich grundsätzlich nicht ändern. Allerdings wird es im Rahmen seiner risikoorientierten Beurteilung nicht mehr bewerten müssen, ob Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme tatsächlich den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies wird durch die Dokumente der benannten Stellen bescheinigt. Die Liberalisierung verlangt aber ein Mehr an Marktüberwachung, die das BAV mit einzelnen stichprobenartigen Überprüfungen, insbesondere um konkreten Hinweisen auf Nicht-Konformität einzelner Produkte, abdecken wird.
Im Bereich der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme wird nicht mehr das BAV entscheiden können, ob es ein Sicherheitsgutachten eines unabhängigen Sachverständigen verlangt. Der Gesuchsteller wird dort, wo entsprechende europäische technische Vorgaben bestehen, verpflichtet, Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen beizubringen, welche die Übereinstimmung mit diesen Vorgaben bescheinigen.
Das BAV muss sich an der Entwicklung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und der sie konkretisierenden Normen auf europäischer Ebene beteiligen. Weiter muss es für die Kompatibilität dieser europäischen Vorschriften mit den schweizerischen Vorschriften sorgen.