Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Kantonen über 30 Ausschreibungen von Busverkehrsleistungen gemeinsam durchgeführt. Dazu kommen noch zahlreiche Ausschreibungen im Ortsverkehr, welche die Kantone alleine durchführten. 18 Kantone schreiben fallweise oder sogar regelmässig aus. Aufgrund einer kantonalen Bestimmung ist der Kanton Luzern zurzeit verpflichtet, jede Linie alle 10 Jahre auszuschreiben.

Meistens wird heute eine Verkehrsleistung für die Dauer von vier Jahren ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird auf Konzessionsablauf der auszuschreibenden Linie hin terminiert und das Ausschreibungsverfahren bei Buslinien ca. ein bis zwei Jahre vor Betriebsaufnahme gestartet. Bei den Ausschreibungen im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr wurde gegen den Zuschlag bis heute rund acht Mal ein Rechtsmittel ergriffen (Gesuch um anfechtbare Verfügung respektive Beschwerde). Die Rechtsverfahren haben die Ausschreibeverfahren verzögert. Keine einzige Beschwerde ist bisher allerdings gutgeheissen worden. Das Beschwerderisiko wird mit zunehmender Erfahrung nicht mehr als kritischer Faktor beurteilt.

2.3.3 Neu vorgeschlagene Regelung der Ausschreibungen

Ausschreibung im Regelfall nicht vor Ablauf der Konzession

Ziel der Vorlage ist es, dass im Regelfall ein Betreiberwechsel nicht vor Ablauf der Konzession vorgenommen werden kann. Eine Ausschreibung ist so zu terminieren, dass der Start des neuen Betreibers mit einem Konzessionsablauf zusammenfällt. Die Konzession verleiht einem Transportunternehmen das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern und wird in der Regel für 10 Jahre vergeben.

In der Regel wird deshalb in Zukunft bei ungenügenden Leistungen mit den Transportunternehmen zuerst eine Zielvereinbarung31 abgeschlossen und erst beim Nichterreichen der vereinbarten Ziele ausgeschrieben. Einerseits haben die Transportunternehmen so die Chance, mangelhafte Leistungen zu verbessern und dadurch die Verkehrsleistung auch in Zukunft erbringen zu können. Andrerseits dürfen die Besteller bei Nichterreichen der Ziele die Leistung ausschreiben. Dadurch entsteht eine win-win Situation. In jedem Fall darf erwartet werden, dass die Abgeltungsmittel noch ökonomischer eingesetzt werden und dadurch das heutige Verkehrsangebot weiterhin finanziert oder punktuell sogar ausgebaut werden kann.

Mit der neuen Ausschreibungsregelung soll der gemeinsam gefällte Vergabeentscheid durch das BAV mit einer beschwerdefähigen Verfügung direkt eröffnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz.

Es kann somit festgehalten werden:

1. In der Regel wird eine Ausschreibung erst auf den Ablauf einer Konzession terminiert.

2. Sind die Besteller während der Konzessionsdauer mit den Leistungen eines Transportunternehmens nicht zufrieden, schliessen sie mit diesem eine Zielvereinbarung ab.

Die Ausschreibungspflicht beschränkt sich auf den abgeltungsberechtigten Verkehr im Busbereich.

31 Mit der Bahnreform 2.1 (RöVE) erhalten die Besteller die Möglichkeit, mit den Transportunternehmen mehrjährige Zielvereinbarungen über die Qualität und über die finanziellen Kennzahlen festzulegen.