Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Ausschreibungspflicht bei Erteilung einer Konzession im abgeltungsberechtigten Busbereich (Art. 31a Abs. 2 nPBG)
Neu gilt als Grundsatz, dass bei der Erteilung einer Konzession im abgeltungsberechtigten Busbereich ausgeschrieben werden muss. Der finanzielle und personelle Aufwand rechtfertigt eine Ausschreibung jedoch nur ab einem Mindestabgeltungsvolumen (bezogen auf den kumulierten Bundes- und Kantonsanteil). Dieser Schwellenwert richtet sich nach der pro Jahr zu erwartenden Abgeltung für das neue Angebot. Die Höhe wird dabei in der Verordnung festgelegt. Im Busbereich ist ein Schwellenwert von 0.5 Mio. CHF vorgesehen. Eine Ausschreibung wird bei Verkehrsangeboten die den Schwellenwert unterschreiten nur durchgeführt, wenn dieses in die Ausschreibungsplanung32 der Besteller aufgenommen wurde. Bei einer Erteilung kann jedoch auf eine Ausschreibung auch bei Erreichen des Schwellenwertes verzichtet werden. Dies ist der Fall, wenn das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden Netzes ist und dieses durch das bestehende Transportunternehmen mitbetrieben werden kann. Grundsätzlich müssen jedoch dadurch Synergien entstehen, die sich positiv auf die Gesamtkosten des betroffenen Unternehmens auswirken.
Ausschreibungspflicht während der Konzessionsdauer, wenn Leistung nicht genügend (Art. 31a Abs. 3 nPBG)
Während der Konzessionsdauer muss ausgeschrieben werden, wenn die Leistungen des Busunternehmens den Anforderungen nicht entsprechen und dadurch die Personenbeförderungskonzession entzogen werden muss. Darunter sind folgende Punkte zu subsumieren:
– Es liegt eine Konzessionsverletzung vor, die zum Entzug der Konzession führt. Eine Konzessionsverletzung liegt vor, wenn das Unternehmen die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder es seine aus Gesetz oder Konzession ergebenden Pflichten schwer oder wiederholt verletzt.
– Wenn die Ziele einer Zielvereinbarung in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt werden.
– Wenn eine Langzeitvereinbarung33 vom Transportunternehmen nicht eingehalten werden kann.
Da Ausschreibungen während der Konzessionsdauer die Ausnahme und grundsätzlich nicht planbar sind, werden diese in der Ausschreibungsplanung der Besteller nicht aufgeführt.
Ausschreibungspflicht bei einer Erneuerung der Konzession (Art. 31 Abs. 4 nPBG)
Bei der Erneuerung der Konzession muss eine Ausschreibung durchgeführt werden, wenn es die Ausschreibungsplanung der Besteller vorsieht. Ein Grund für eine Ausschreibung nach Ablauf der Konzession kann sein, dass ein Unternehmen die Anforderungen aus einer Zielvereinbarung oder einer Langzeitvereinbarung nicht erfüllen konnte und die Besteller deshalb die betroffenen konzessionierten Linien rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession, in die Ausschreibungsplanung aufgenommen haben. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die Besteller in jedem Fall, also ohne Vorliegen eines eigentlichen Grundes, ein Verkehrsangebot in die Ausschreibungsplanung aufnehmen können.
32 vgl. Kapitel 2.3.7
33 vgl. Kapitel 2.3.7