Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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3 Erläuterungen zu dem Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2

3.1 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Streichen eines Ausdrucks

Mit RöVE wird die SBB auch für ihre Infrastruktur konzessionspflichtig. Entsprechend wird der Begriff «SBB» gestrichen und der Text angepasst.

Art. 3 Bst e Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:

e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur- oder Personenbeförderungskonzession benötigen, und des Gemeinwesens;

Art. 7 Abs. 2

Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 8 Abs. 1

Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 12 Abs. 3

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das vom Bund konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

Art. 15 Abs. 1

Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für das konzessionierte Angebot Vorschriften über die Gestaltung:

a. der Bahnhöfe und Haltestellen sowie der Flugplätze;

b. der Kommunikationssysteme und der Billettausgabe;

c. der Fahrzeuge.