Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Erläuterungen zu dem Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2
3.1 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Streichen eines Ausdrucks
Mit RöVE wird die SBB auch für ihre Infrastruktur konzessionspflichtig. Entsprechend wird der Begriff «SBB» gestrichen und der Text angepasst.
Art. 3 Bst e Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für:
e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur- oder Personenbeförderungskonzession benötigen, und des Gemeinwesens;
Art. 7 Abs. 2
Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
Art. 8 Abs. 1
Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
Art. 12 Abs. 3
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das vom Bund konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.
Art. 15 Abs. 1
Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für das konzessionierte Angebot Vorschriften über die Gestaltung:
a. der Bahnhöfe und Haltestellen sowie der Flugplätze;
b. der Kommunikationssysteme und der Billettausgabe;
c. der Fahrzeuge.