Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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men (Reisende, Güterverkehr), Risiken aus dem Gefahrguttransport, Tunnel und Naturgefahren verwendet.
Die Kantone erhalten damit Beiträge zwischen ca. 3'000 und 500'000 Franken pro Jahr - wiederum abhängig von den Risiken und der Länge des von ihnen zu betreuenden Streckennetzes. Die Finanzierung soll mit Hilfe der Infrastrukturabgeltung erfolgen.
Der Bundesrat erwartet, dass mit der neuen Regelung ein langjähriger Streitpunkt gelöst und dadurch Projekte schneller verwirklicht werden können. Denn die EIU sind damit im Rahmen von einzelnen Projekten weniger dem Druck der Kantone ausgesetzt, projektspezifische Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Tragung von Vorhaltekosten einzugehen. Der Betrag, der durch die schnellere Verwirklichung der Projekte gespart werden kann, ist jedoch nicht bezifferbar.
2.4.6 Geprüfte Alternativen
Bei der Finanzierung der Kosten wurden neben der Abgeltung der geplanten, ungedeckten Kosten verschiedene Alternativen wie Überwälzung auf den Trassenpreis, Spezialfinanzierung oder eine direkte Abgeltung der Kantone durch den Bund geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die oben genannten Beträge im Vergleich zu den in der Leistungsvereinbarung der SBB bzw. in den Abgeltungen für die geplanten, ungedeckten Kosten der KTU kaum ins Gewicht fallen. Der Nachteil, dass die Subventionen nicht um die entsprechenden Beträge aufgestockt werden, ist deshalb vertretbar.
Bei dieser Finanzierungsform hält sich der administrative Aufwand in engen Grenzen: Die Instrumente sind etabliert und einfach.
Eine Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und Instrumenten, wie dies beispielsweise bei einer Spezialfinanzierung der Fall wäre, würde schon nur für deren Entwicklung einen hohen administrativen Aufwand bedeuten. Zudem wäre auch wiederkehrend mit neuen Instrumenten und Abläufen zu arbeiten. Dieser zusätzliche Aufwand scheint in Anbetracht der Höhe der Beträge nicht gerechtfertigt.
2.5 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Im wesentlichen Punkt der Vorlage ist die Anpassung des schweizerischen Rechts an die ersten beiden EG-Eisenbahnpakete.
2.6 Umsetzung
Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten müssen unter anderem in folgenden Vollzugsverordnungen Änderungen vorgenommen werden:
– die Eisenbahnverordnung (EBV),
– die Netzzugangsverordnung (NZV) und die dazugehörigen Ausführungsbe-
stimmungen (AB-EBV, AB-NZV)