Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Eisenbahngesetz (EBG)
Zweites Kapitel: Eisenbahnunternehmen
1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen
Art. 5 Abs. 4
Die Einführung einer mit dem EU-Recht kompatiblen Sicherheitsgenehmigung wird in Art. 5 Abs. 4 festgelegt, die Details werden in Art. 8a und 8b geregelt. Der Bundesrat erhält in Übereinstimmung mit dem EU-Recht die Kompetenz, regional tätige Unternehmen auszunehmen. Eine solche Ausnahme wird vor allem für Schmalspurbahnen in Frage kommen.
Art. 8a (neu) Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
Die Sicherheitsgenehmigung, deren Einführung zur Umsetzung der EG-Sicherheitsrichtlinie erforderlich ist, wird vom jeweiligen Staat erteilt, in welchem die Infrastruktur liegt. Sie muss entsprechend der Vorgaben der EG-Richtlinie alle 5 Jahre erneuert werden. Wesentlichster Inhalt ist die Prüfung des Sicherheitsmanagement-Systems der Infrastrukturbetreiberin.
2. Abschnitt: Netzzugang
Art. 8b (neu) Widerruf (der Sicherheitsgenehmigung)
Erfüllt ein Unternehmen die Anforderungen nicht mehr, kann die Sicherheitsgenehmigung widerrufen werden. Dies bedeutet praktisch, dass das Unternehmen gezwungen wird, die Konzession auf ein anderes Unternehmen zu übertragen.
Art. 8c (neu) Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
Bislang waren Eisenbahnunternehmen berechtigt, auf eigener Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne dass sie dafür eine Netzzugangsbewilligung gebraucht hätten. Bereits in der Beratung der Bahnreform 1 wurde zu Protokoll gegeben, dass für Fahrten auf eigener Infrastruktur die Anforderungen nicht geringer sein könnten als bei Fahrten auf fremder Infrastruktur. Zukünftig ist auch für Fahrten auf eigener Infrastruktur eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich. Dies ist auch notwendig, um die EG-Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (2004/49/EG) in schweizerisches Recht umsetzen zu können.
Art. 8d (neu) Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
Die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung entsprechen weitestgehend dem bisherigen Artikel 9 EBG sowie den Vorgaben der Richtlinien 95/18/EG (in der Fassung der Richtlinie 2001/13/EG) und 2004/49/EG).
Die in Artikel 8d enthaltenen Bestimmungen werden im Wesentlichen bereits heute angewendet, wenn ein Unternehmen um eine Netzzugangsbewilligung für Fahrten auf Infrastrukturen anderer Bahnen ersucht (siehe auch Eisenbahn-