Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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2.4.3 Klare Regelungen für Finanzierung der Vorhaltekosten schaffen
Der Bevölkerungsschutz und damit die Organisation sowie die Finanzierung der öffentlichen Wehrdienste ist grundsätzlich Sache der Kantone. Die Betreiber von Bahnlinien sind gestützt auf die Bundesgesetzgebung verpflichtet, für einen sicheren Betrieb zu sorgen. Wie weit diese Verpflichtung geht und ob das hauptsächlich in der Umweltschutzgesetzgebung verankerte Verursacherprinzip hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen anwendbar ist, wurde bisher nicht konkretisiert.
Darüber hinaus hat in den letzten Jahren der Druck seitens der Kantone auf die EIU zugenommen, sich an den Vorhaltekosten von öffentlichen Wehrdiensten angemessen zu beteiligen. Die Kantone verlangen eine verursachergerechte Verteilung der Kosten. Zudem leisten private Betriebe über die Gebäudeversicherungen sowie das ASTRA als Betreiberin der Nationalstrassen bereits Beiträge an die Vorhaltekosten der Wehrdienste.
2.4.4 Vorgeschlagene Regelung: EIU sollen sich an Vorhaltekosten der Wehr-
dienste beteiligen
Vor diesem Hintergrund haben Vertreter der Kantone, des VöV, der SBB, der BLS und der Bundesverwaltung gemeinsam die rechtlichen Grundlagen analysiert. Sie haben die Anforderungen an die einzelnen Wehrdienste (Feuer- und Chemiewehren) definiert sowie mögliche Kosten- und Finanzierungsmodelle für die Beteiligung der Bahnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste aufgezeigt.
Die Bahnen sollen zur Kostentragung verpflichtet werden. Dazu muss das Eisenbahngesetz so angepasst werden, dass die EIU die Vorhaltekosten der kantonalen Wehrdienste tragen müssen, soweit diese Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. Denn zurzeit ist eine Beteiligung der Bahnen an den Vorhaltekosten der Kantone rechtlich nicht zwingend.
Damit erhalten die Kantone Mittel, auch langfristig eine zweckmässige Bewältigung von Ereignissen auf der Bahninfrastruktur zu gewährleisten. Zudem haben sie die Möglichkeit, mit den Mitteln auch bahnspezifische Einsatzmittel zu beschaffen.
Die Beteiligten haben einen Vorgehensvorschlag entwickelt und die verabschiedeten Ergebnisse festgehalten. Dieses Vorgehen dient als Grundlage für eine künftige Erarbeitung von einzelnen Leistungsvereinbarungen zwischen Kantonen und EIU. Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen selbstverständlich die Vereinbarungen jeweils im Einvernehmen zwischen den Beteiligten den konkreten Gegebenheiten jeder Region und Bahnanlage angepasst werden. Der Bundesrat will hier also keine allgemein gültigen Vorgaben erlassen.
2.4.5 Neue Regelung verursacht jährliche Kosten beim Bund von rund 3 Mio. Franken, löst jedoch langjährigen Streitpunkt
Sämtliche EIU in der Schweiz müssen sich für ein Netz von ca. 5'200 km mit einem jährlichen Beitrag von insgesamt 3 Mio. Franken an den Vorhaltekosten der Kantone beteiligen. Die Kosten pro EIU reichen - abgestuft nach Streckenlänge (Eigentumslänge) und Risiko - von wenigen hundert Franken pro Jahr bis ca. 2.2 Mio. Franken. Als Kriterien für die Abschätzung des Risikos werden Verkehrsaufkom-