Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
die Ausnahmen in der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle. Absatz 4 verpflichtet den Bundesrat, bei der Ordnung des Verfahrens die einschlägigen internationalen Vorgaben (insbesondere den Zeitplan des Zuweisungsverfahrens gemäss Anhang II der RL 2001/14/EG) zu beachten.
Art. 9c (neu) Organe
Die Organe der Trassenvergabestelle sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
Art. 9d (neu) Verwaltungsrat
Der vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Personen. Diese müssen fachlich geeignet sein. Die unabdingbare Unabhängigkeit verbietet es aber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Eisenbahnunternehmen in den Verwaltungsrat zu wählen. Der Verwaltungsrat erhält vom Bundesrat einen strategischen Auftrag über vier Jahre. Er hat die üblichen, einem Verwaltungsrat zukommenden Aufgaben. Jährlich hat er dem Bundesrat mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die Zielerreichung abzulegen, in einem Jahresbericht den Geschäftsgang zu umschreiben, die Jahresrechnung und die Bilanz vorzulegen und den Bericht der Revisionsstelle zu übermitteln.
Art. 9e(neu) Geschäftsleitung
Die vom Verwaltungsrat ernannte Geschäftsleitung führt die Trassenvergabestelle operativ.
Art. 9f (neu) Revisionsstelle
Die Aufgaben der vom Bundesrat gewählten Revisionsstelle richten sich im wesentlichen nach den Artikeln 727-731 des Obligationenrechts (OR; SR 220). Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
Art. 9g (neu) Personal
Gemäss Corporate-Governance-Zusatzbericht34 sollen für Einheiten, die wie die künftige Trassenvergabestelle Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, das Bundespersonalgesetz mit unternehmensspezifischen, personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Die vom Verwaltungsrat erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Da es sich um eine unabhängige Bundesanstalt handelt, gibt es keinen direkten Bezug zum Sach- oder Personalbudget des UVEK. Arbeitgeber des Personals ist die Anstalt. Das Personal ist wie dasjenige anderer Anstalten bei der Pensionskasse des Bunds PUBLICA versichert.
34 Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009, BBl ...