Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Sie haben sich in der Praxis bewährt.
Auf Grund des Landverkehrabkommens gilt zwischen der Schweiz und den Ländern der EU bereits heute die gegenseitige Anerkennung der Netzzugangsbewilligungen.
Art. 8e (neu) Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung
Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems und die Zulassung streckenspezifischer Vorkehrungen, die das Eisenbahnunternehmen getroffen hat, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems wird genauso wie die Netzzugangsbewilligung europaweit gültig sein. Dagegen handelt es sich bei der Zulassung der streckenspezifischen Vorkehrungen um eine rein nationale Zulassung.
Art. 8f (neu) Widerruf
(von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung)
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen nicht mehr, müssen die Sicherheitsbescheinigung und allenfalls auch die Netzzugangsbewilligung widerrufen werden.
Art. 9 Gewährung des Netzzugangs
Neu benötigen alle Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Netzzugangsbewilligung, auch wenn sie nur auf dem eigenen Netz verkehren. Die wesentlichen Elemente aus dem bisherigen Artikel 9 sind im neuen Artikel 8d wieder zu finden.
Es ist nicht mehr das Eisenbahnunternehmen, welches die Trassen zuteilt, sondern die Trassenvergabestelle (Art. 9a Abs. 1).
Das EG-Recht (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG) verbietet den Handel mit Trassen. Dieses Verbot wird ins schweizerische Recht übernommen. Die Übertragung von Trassen ist aber zulässig, wenn mit der Durchführung eines bestimmten Verkehrs ein anderes Unternehmen betraut wird
Art. 9a Trassenvergabestelle
Für die Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs ist neu die Trassenvergabestelle zuständig, welche in Form einer unabhängigen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (analog Post und ETH) errichtet wird. Der Bundesrat erhält in diesem und in folgenden Artikeln die für die Gründung der Anstalt notwendigen Ermächtigungen. Der Bundesrat ist Aufsichtsbehörde und wählt den Verwaltungsrat sowie die Revisionsstelle. Hingegen wird die Geschäftsleitung, um die notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten, vom Verwaltungsrat gewählt.
Art. 9b Aufgaben der Trassenvergabestelle
In Absatz 1 sind die minimalen Funktionen aufgelistet, welche gemäss EG-Richtlinien zwingend der Trassenvergabestelle zugeordnet werden müssen. Die Trassenvergabestelle kann einzelne Aufgaben Dritten übertragen, ihre Verantwortung dafür bleibt aber erhalten. Weiterreichende Kompetenzen regelt der Bundesrat. Er bestimmt auch in Übereinstimmung mit den von der EU festgelegten Kriterien