Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Art. 9k (neu) Verantwortlichkeit

1Die Verantwortlichkeit der Trassenvergabestelle, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Trassenvergabestelle Beauftragten richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195849.

Art. 9l (neu) Steuern

1 Die Trassenvergabestelle ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer;

c. die Stempelabgaben.

Art. 9m (neu) Unabhängigkeit und Aufsicht

1Die Trassenvergabestelle übt ihre Tätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2Sie untersteht der Aufsicht des Bundesrates; dieser entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

3Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht der Bundesversammlung bleiben vorbehalten.

Art. 9n (neu) Verfahren und Rechtsschutz

1Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196850 über das Verwaltungsverfahren.

2Die Anfechtung von Verfügungen der Trassenvergabestelle richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

3Die Trassenvergabestelle ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 9o (neu) Trassenpreis

1Die Infrastrukturbetreiberin hat Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).

2Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen. Er trägt insbesondere der unterschiedlichen Kostenverursachung der einzelnen Verkehre und der Umweltbelastung der Fahrzeuge Rechnung.

3Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.

49SR 170.32

50 SR 172.021