Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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erlöschschäume wird in den Übergangsbestimmungen festgelegt, dass sie bis zum 30. November 2013 verwendet werden dürfen, wenn sie bis zum 1. Dezember 2009 in Verkehr gebracht worden sind. Damit werden Inhaber von Feuerlöschschäumen in der Schweiz gleich behandelt wie jene in der EU. Die wirtschaftlichen Auswirkungen werden mit dem 30 Monate verzögert in Kraft tretenden Verwendungsverbot etwas vermindert. In untenstehender Tabelle ist die Reduktion des Lagerbestands PFOS-haltiger Feuerlöschschaumkonzentrate in Tanklagern und Industrieanlagen durch den natürlichen Abgang infolge Ersatzes aufgrund der begrenzten Haltbarkeitsdauer aufgeführt. Die Haltbarkeitsdauer wird wie in der Risikobegrenzungsstrategie von UK beschrieben mit 15 Jahren angenommen. Eine weitere Annahme ist, dass PFOS-freie Schaumkonzentrate ab dem Jahre 2003, d.h. zwei Jahre nach dem Produktionsstop des weltweit wichtigsten Herstellers von PFOS, eingekauft wurden.
Tabelle: Entwicklung des Lagers von Schaumkonzentraten in Tanklagern und Industrieanlagen
Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 20142015
PFOS 80 % 73 % 67 % 60 % 53 % 47 % 40 % 33 % 27 % 20 % 13 %
PFOS-frei 20 % 27 % 33 % 40 % 47 % 53 % 60 % 67 % 73 % 80 % 87 %
Die Rechnung zeigt, dass mit der Gewährung der vorgeschlagenen Übergangsfrist noch rund 30 % der Schaumkonzentrate entsprechend 300 t bis 420 t bis fünf Jahre früher als geplant ersetzt und der Entsorgung zugeführt werden müssen. Die Zahlen verdeutlichen aber auch, dass die Wahrscheinlichkeit von PFOS-Umwelteinträgen in der Übergangsfrist am höchsten ist. Dennoch ist diese insofern vertretbar, als dass das Risiko eines Feuerereignisses klein ist. Schätzungen aus UK gehen von einem Ereignis (definiert als Einstellung der Aktivitäten von mehr als 24 Stunden wegen eines Feuers und/oder Explosion) pro Standort in 40 Jahren aus. Für grössere Feuer ist die Ereignisrate tiefer. Sie beträgt 0.0015 pro Standort und Jahr (ein Ereignis pro Standort in 688 Jahren).
Ausgehend von einer auf den Lagerbestand bezogenen Verwendungsrate von 15 % erfolgt der Austausch PFOS-haltiger Schaumkonzentrate in Lagern der Feuerwehren deutlich schneller. Wenn hier die Substitution ebenfalls im Jahr 2003 begonnen hat, werden Restbestände PFOS-haltiger Produkte bereits heute aufgebraucht sein. Allerdings haben die Umfragen in UK gezeigt, dass die Verwendungsrate deutlich tiefer sein könnte, nämlich bei 0.5 %. Dies könnte bedeuten, dass im Jahre 2009 (Inkrafttreten der neuen Regelung) bei den Stützpunkt-Feuerwehren von den gelagerten 800 t AFFF Schäumen noch 80 % bis 95 % PFOS haltig sein könnten. In Anbetracht der PBT-Eigenschaften der PFOS ist es angezeigt, den Eintrag dieser Stoffe vor Inkrafttreten des allgemeinen Verwendungsverbots im Juni 2013 zu minimieren und den Einsatz solcher Feuerlöschschäume durch die Feuerwehr nur noch zur Bekämpfung von Bränden in Ernstfällen, aber nicht mehr zu Übungszwecken zuzulassen.
3.7 Textilwasch- und Reinigungsmittel
Anh. 2.1 und 2.2, jeweils Ziff. 3 Abs. 4 und 4bis sowie Ziff. 5 Abs. 1
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien besagt, dass Textilwasch- und Reinigungsmitteln zugefügte Konservierungsmittel in der Kennzeichnung aufgeführt werden müssen. Soweit sind die Bestimmungen der ChemRRV und der EG-Detergenzienverordnung identisch. Die Detergenzienverordnung ist insofern präziser,