Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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3.10 Batterien

Anh. 2.15

Am 26. September 2006 trat die neue Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren, nachfolgend EG-Batterierichtlinie genannt, in Kraft. Gegenüber ihrer per 26. September 2008 ausser Kraft tretenden Vorgängerin 91/157/EWG enthält sie zahlreiche Änderungen. Mit einer Neufassung des Anhangs 2.15 wird sowohl dieser neuen Situation als auch veränderten landesinternen Bedürfnissen im Bereich der Rücknahmepflichten und der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Batterien Rechnung getragen.

Ziff. 1 Begriffe: Die relevanten Begriffsbestimmungen der EG-Batterierichtlinie werden übernommen. Im schweizerischen Begriff "Batterien" sind die Akkumulatoren immer eingeschlossen. Die Batterien werden neu je nach Bauform, Handlichkeit oder Verwendungszweck in die drei Klassen "Geräte-", "Fahrzeug-" und "Industrie-Batterien" eingeteilt. Gewöhnliche Haushaltbatterien fallen in die Klasse der Gerätebatterien, ebenso die Knopfzellen. Als Fahrzeugbatterien gelten nur solche für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen, wogegen die Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen zu den Industriebatterien gehören. Batterien, die nicht den Definitionen der Geräte- oder der Fahrzeugbatterien entsprechen, gelten als Industriebatterien. Damit ist jede Batterie genau einer der drei Klassen zugeordnet. Mit den neuen Definitionen entfällt die bisherige Abgrenzung der Batterien über 5 kg, welche für die Rücknahme- und die Gebührenpflicht von Bedeutung war.

Mit der Einführung des Begriffs "Geräte" erfährt der Anhang 2.15 eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf alle batteriebetriebenen Geräte im Sinne der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR 814.620) sowie der EG-Richtlinie 2002/96/EG. Neu betrifft er somit auch das Gros der batteriebetriebenen Geräte, deren Batterien von den Benützern leicht selber entfernt werden können. Bisherige rein schweizerische Begriffe ("Kleinakkumulatoren", "Gegenstände mit fest eingebauten Batterien") fallen mitsamt den zugehörigen besonderen Vorschriften weg.

Ziff. 2 und 3 Verbote, Ausnahmen: Die Grenzwerte für den zulässigen Gehalt an Quecksilber und Cadmium werden den EG-Bestimmungen angepasst. Die Verwendung von Nickel-Cadmium-Batterien wird stark eingeschränkt auf kabellose Elektrowerkzeuge, medizinische Geräte und Notsysteme. Für andere Geräte dürfen keine Nickel-Cadmium-Batterien mehr abgegeben werden, auch nicht als Ersatz für schon vorhandene Geräte. Die Bestimmungen über Elektrofahrzeuge mit Nickel-Cadmium-Batterien sind jetzt ausschliesslich im Anhang 2.16 angesiedelt.

Nachdem nun die Nickel-Cadmium-Batterien mit wenigen Ausnahmen verboten werden, braucht es die bisherigen besonderen Vorschriften für Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren nicht mehr. Die Zielfestlegung für den Cadmiumanteil aus solchen Batterien im Siedlungsabfall sowie die Pfandregelung bei einer Verfehlung des Zieles werden daher gestrichen.

Ziff. 4 Information: Erheblich geändert werden die Kennzeichnungsvorschriften. Zur Information der Konsumenten muss auf Geräte- und auch Fahrzeugbatterien29 deren

29 Berichtigung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 40).