Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
- 31 -
Kapazität angegeben werden. Neu ist auf allen Batterien ein Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung anzubringen. Quecksilber-, cadmium- oder bleihaltige Batterien müssen mit dem entsprechenden chemischen Symbol Hg, Cd bzw. Pb gekennzeichnet sein. Für die Einzelheiten darüber, wie die Angaben gemacht werden müssen, wird auf die EG-Batterierichtlinie verwiesen, in der unter anderem als Symbol für die getrennte Sammlung die durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern vorgesehen ist. Da in der EU betreffend der Angaben zur Kapazität noch nicht alle offenen Fragen geklärt sind, haben diese Kennzeichnungsvorschriften einstweilen provisorischen Charakter und werden nach der Anhörung an den neusten Stand der Rechtslage in der EU angepasst.
Ziff. 5.2 Rücknahmepflicht: An die Stelle der Rücknahmepflicht der Händler für alle Batterien bis zu einem Gewicht von 5 kg tritt die Rücknahmepflicht für alle Gerätebatterien. Nur Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können, kommen als Gerätebatterien in Frage. Händler von Fahrzeug- oder Industriebatterien, zu denen auch alle schweren oder nicht gekapselten Batterien gehören, müssen nur Batterien der Art, die sie vertreiben, zurücknehmen. In der einzelnen Verkaufsstelle müssen sie jene Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, entgegennehmen. Massgeblich sind vergleichbare Eigenschaften wie Verwendungszweck, Handhabung, Bauform, Grösse und chemisches System, jedoch ungeachtet der Fabrikations- und Handelsmarke. Neu müssen alle Händler die Batterien, zu deren Rücknahme sie verpflichtet sind, kostenlos zurücknehmen.
Ziff. 6.1 Gebührenpflicht: Die bisherige Regelung der VEG funktioniert zwar in weiten Teilen gut, lässt aber gewisse Lücken offen bei den Batterien über 5 kg und bei Batterien, die zusammen mit Geräten oder Fahrzeugen abgegeben werden. Im Grundsatz werden deshalb neu alle Herstellerinnen (einschliesslich Importeure) von Batterien zur Entrichtung der VEG verpflichtet, ebenfalls die Herstellerinnen (und Importeure) von Geräten oder Fahrzeugen, die Batterien enthalten oder denen solche beigefügt sind. Das BAFU beauftragt eine private Organisation mit der Verwaltung der VEG. Die Gebührenpflicht der Herstellerinnen von Geräten und Fahrzeugen mitsamt der zugehörigen Meldepflicht kann von Dritten übernommen werden. Dies ist beispielsweise anwendbar auf Geräte oder Fahrzeuge, die mit einem vorgezogenen Entsorgungsbeitrag belastet sind, sofern dieser die Verwertung der enthaltenen Batterien einschliesst. Auch vorstellbar ist, dass Branchenverbände ihren Mitgliedern als Dienstleistung die Gebühren- und Meldepflicht abnehmen.
Ohne die VEG würden die Entsorgungskosten vor allem von Gerätebatterien, für die es mittlerweile ein grosses Netz an öffentlichen Sammelstellen gibt, auf die Allgemeinheit zurückfallen. Die Entsorgung von Fahrzeug- oder Industriebatterien funktioniert dagegen oft professionell und ohne nennenswerte Belastung Unbeteiligter. In solchen Fällen ist die Erhebung einer VEG oftmals unzweckmässig. Die Organisation befreit die betreffenden Herstellerinnen auf Gesuch von der Gebührenpflicht, wenn sie gewährleisten, dass ihre Batterien umweltverträglich entsorgt werden, ohne der Allgemeinheit Aufwände zu verursachen. Die Herstellerin kann sich zu diesem Zweck gegenüber der Organisation zur Übernahme ungedeckter Entsorgungskosten verpflichten.
Ziff. 6.3 Meldepflicht: Gebührenpflichtige müssen zum Zweck der Gebührenerhebung die Menge der in Verkehr gebrachten Batterien an die Organisation melden. Die bisherige, für ökologische Zwecke separat geforderte Meldung nach Typen und Schadstoffen