Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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galvanischen Prozessen sowie über die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen zu übermitteln.

Umsetzung der RL 2006/122/EG in Anhang 1.16 ChemRRV

Der neue Anhang 1.16 setzt die Bestimmungen der EG-Richtlinie um. In Ziffer 1 werden PFOS begrifflich bestimmt. PFOS umfassen Stoffe mit der Summenformel C8F17SO3-, die eine Sulfonat-Gruppe direkt am perfluorierten Kohlenstoffgerüst tragen und unterschiedlich funktionalisiert vorliegen (C8F17SO2X), z.B. als freie Säure (X = OH), als Metallsalze (X = O-M+), als Sulfonylhalogenide (X z.B. F), als Amide (X = NR2) oder als andere Derivate einschliesslich Polymere.

In Ziffer 2 Absatz 1 werden das Inverkehrbringen und Verwenden von PFOS sowie von Stoffen und Zubereitungen, die PFOS enthalten, verboten, wenn sie mehr als 0.005 % PFOS enthalten. Der Grenzwert ist auf die Säure (C8F17SO3H) zu beziehen. Er liegt weit unter dem sonst üblichen Standard von 0.1 % und trägt dem Umstand Rechnung, dass PFOS die gewünschte Wirkung in Produkten sehr tief konzentriert entfalten. Übliche PFOS-Gehalte in Bodenpflegemitteln liegen beispielsweise bei 0.01 %.

Absatz 2 verbietet das Inverkehrbringen von neuen Gegenständen, wenn sie oder Bestandteile davon PFOS enthalten. Gemäss fünftem Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/122/EG soll das Verbot nur für neue Gegenstände gelten und keine Produkte erfassen, die auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden.

Von den Beschränkungsmassnahmen ausgenommen werden in Ziffer 3 Anwendungen, für die es derzeit keine geeigneten Ersatzstoffe gibt:

• Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse (Bst. a).

Es handelt sich um Prozesse, bei denen Computerchips mit Strukturinformationen versehen werden. Ohne diese Ausnahme könnte keine Fertigung stattfinden;

• fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten (Bst. b).

Bei der Hochleistungsfotoproduktion ist die Verwendung von PFOS zur Regulierung von elektrostatischer Ladung, von Reibung und Haftvermögen zurzeit unabdingbar;

• Antischleiermittel für nicht-dekoratives Hartverchromen und Netzmittel für überwachte

Galvanotechniksysteme (Bst. c).

Die Ausnahme gilt nicht für die dekorative Verchromung, bei der über glänzende Zwischenschichten (Kupfer, Nickel) eine dünne Chromschicht aufgetragen wird, die in erster Linie das Anlaufen oder Blindwerden der Schichten verhindern soll. Hingegen gilt die Ausnahme für Galvanotechniksysteme zur Metallisierung von Kunststoffen, z.B. bei der Aluminiumbeschichtung. PFOS dienen zur Unterdrückung der Badnebel (Schleier) und reduzieren damit zum Schutze der Arbeitnehmer den Gehalt der als krebserzeugend bekannten Chrom(VI)-Verbindungen am Arbeitsplatz;

• Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt (Bst. d).

Es handelt sich um Flüssigkeiten, mit deren Hilfe sich die Steuerungsflächen und andere Luftfahrzeugbauteile bewegen lassen.

Das Inkrafttreten der neuen Beschränkungen in der Schweiz ist auf den 1. Dezember 2009 vorgesehen. Feuerlöschschäume, die bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht worden sind, dürfen zum Schutze von Anlagen und zur Bekämpfung von Bränden durch die Feuerwehr in Ernstfällen gemäss Ziffer 4 noch bis zum 30. November 2013 verwendet werden. Der Einsatz von PFOS durch Feuerwehren zu Übunsgzwecken wird ab 1.