Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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als dass die Art des Konservierungsmittels aufgeführt werden muss. Die Anhänge 2.1 und 2.2 ChemRRV werden diesbezüglich an die Detergenzienverordnung angepasst. Ziffer 3 wird mit einem Absatz 4bis ergänzt, wonach Konservierungsmittel, soweit eine gemeinsame Nomenklatur gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel sowie Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 existiert, entsprechend dieser anzugeben sind. Dies bedeutet, dass die sogenannten INCI-Bezeichnungen verwendet werden sollen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients). INCI-Bezeichnungen von Konservierungsmitteln, die üblicherweise in Detergenzien verwendet werden, sind vom Branchenverband A.I.S.E. veröffentlicht worden28. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Mai 2011.
In Ziffer 5 wird klargestellt, dass das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf Anfrage auch den kantonalen Behörden zur Verfügung gestellt werden muss. Das Datenblatt über Inhaltsstoffe lässt Rückschlüsse auf die Rezeptur zu.
3.8 Biozidprodukte
Anh. 2.4 Ziff. 7 Abs. 1 und 2
Gemäss der heutigen Übergangsbestimmung in Ziffer 7 Absatz 1 sind Bahnschwellen, die vor dem 1.1.2002 erworben wurden, vom Verwendungsverbot nach Ziffer 1.2 Absatz 2 ausgenommen. Dies bedeutet unter anderem, dass mit Teerölen alter Qualität (Überschreitung der Grenzwerte nach Ziff. 1.3 Abs. 1 Bst. a) behandelte Bahnschwellen, die damals auf Vorrat gekauft und bis heute noch keiner Verwendung zugeführt wurden, weiterhin ohne Einschränkung selbst innerhalb von Wohnsiedlungen verwendet werden dürfen. Mit der Änderung wird eine Frist bis Ende 2011 gesetzt, bis zu der Bahnschwellen, die vor dem 1.1.2002 erworben wurden, noch einer Verwendung zugeführt werden dürfen.
Gemäss der heutigen Übergangsbestimmung in Ziffer 7 Absatz 2 dürfen mit Teerölen alter Qualität behandelte Bahnschwellen, die vor dem 1.7.2005 erworben und bis heute noch keiner Verwendung zugeführt wurden, weiterhin ausserhalb von Wohnsiedlungen verwendet werden. Mit der Änderung dürfen solche Bahnschwellen nur noch bis Ende 2011 einer Verwendung zugeführt werden.
Die heutige Regelung hat in der Praxis immer wieder zu schwierigen Situationen im Vollzug geführt. Wird beispielsweise in einer Landwirtschaftszone ein Weidezaun aus alten Bahnschwellen erstellt, so verlangen sensibilisierte Bürger und Bürgerinnen nicht selten von den kantonalen Vollzugsstellen zu überprüfen, ob der Einbau rechtmässig erfolgt. Die Vollzugsstellen haben dann die schwierige Aufgabe abzuklären, ob die Bahnschwellen vor den genannten Daten erworben und dadurch rechtmässig verbaut wurden oder ob sie nach den Stichdaten erworben und, da es sich bei alten Bahnschwellen höchst wahrscheinlich um mit Teerölen alter Qualität behandelte Bahnschwellen handelt, unrechtmässig verbaut wurden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird hier der Vollzug ab 1.1.2012 wesentlich vereinfacht, da ab dann keine alten Bahnschwellen mehr verbaut werden dürfen.
28 A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnung (http://www.aise-net.org/).