Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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3.5 Teere
Anh. 1.15
Ziel der Regelungen in Anhang 1.15 ChemRRV über teerhaltige Stoffe ist die weitere Verminderung der Belastung von Mensch und Umwelt mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Die Stoffgruppe der PAK umfasst mehrere Hundert Einzelverbindungen, die sich durch das Vorhandensein von zwei oder mehr kondensierten Benzolringen auszeichnen. Für zahlreiche PAK bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass sie beim Menschen Krebs erzeugen können. PAK sind sehr ökotoxisch und schlecht abbaubar. Die stark hydrophoben Stoffe reichern sich in der Umwelt in Böden und Gewässersedimenten an. Boden- und Sedimentbewohner sind deshalb gegenüber PAK-Kontaminationen besonders gefährdet. PAK unterliegen gemäss UNE-CE-Protokoll von 1998 über persistente organische Verbindungen der Verpflichtung zur Emissionsreduktion. PAK sind auch prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG). Die EU beabsichtigt eine schrittweise Einstellung der Emissionen und Verluste dieser Stoffe. Eintragsquellen für PAK in die Umwelt können als Folge einer unvollständigen Verbrennung der Verkehr oder Feuerungen sein. Aber auch teerhaltige Produkte können wichtige Quellen für PAK Einträge darstellen.
Teere entstehen durch die trockene Destillation von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf und anderen fossilen Brennstoffen. Die wirtschaftlich grösste Bedeutung hat Steinkohlenteer. Wird er der fraktionierten Destillation unterworfen, fallen Teeröle an, deren höhersiedende Fraktionen z.B. zur Holzkonservierung eingesetzt werden, während als Rückstand Teerpech zurückbleibt.
In Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) ist Teerpech (CAS 65996-93-2) zurzeit als krebserzeugend (Carc. Cat. 2) mit dem R-Satz 45 (kann Krebs erzeugen) eingestuft. Andere Gefährlichkeitsmerkmale wurden seinerzeit bei der Festlegung der offiziellen Einstufung nicht berücksichtigt. Im Oktober 2006 hat die zuständige EG-Expertengruppe (Technical Committee on Classification and Labelling, TC-C&L) entschieden, dass Teerpech neu als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 einzustufen ist. Dies bedeutet, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ausreichend nachgewiesen ist. Teerpech gilt nach der Expertengruppe auch als mutagen und reproduktionstoxisch
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(Kategorien 2) :
Klassierung: Mut. Cat. 2; Carc. Cat.1; Repro. Cat. 2
Symbol: T (giftig); Xi (reizend)
R-Sätze: 41 (Gefahr ernster Augenschäden), 43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt
möglich), 45 (kann Krebs erzeugen), 46 (kann vererbbare Schäden
verursachen), 60-61 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, kann
das Kind im Mutterleib schädigen)
Hinsichtlich der Umweltgefahren ist Teerpech basierend auf Art und Vorkommen an PAK als umweltgefährlich mit dem Symbol N und dem R-Satz 50/53 (sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) einzustufen. Darüber hinaus erfüllt Teerpech aufgrund seiner Konstituenten auch die Kriterien der REACH-Verordnung für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT-
1 http://ecb.jrc.it/classification-labelling/search-classlab/