Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Soweit der Täter keinen befugten Zugriff auf die entsprechenden Daten hat, findet die Strafbestimmung der Datenbeschädigung49 Anwendung. Wirkt der Täter auf einen Datenverarbeitungsvorgang ein und liegt eine Vermögensverschiebung respektive ein Schaden vor, findet Artikel 147 StGB50 Anwendung. Im Übrigen gilt, dass der Straftatbestand der Urkundenfälschung51 oder des Versuchs hierzu auch auf elektronische Dateien und Daten Anwendung findet, womit die entsprechende Bestimmung der Konvention durch das geltende Recht abgedeckt wird. Notwendig ist jedoch die Abgabe einer Erklärung, wonach als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die Absicht besteht, einen Schaden zu verursachen oder einen Vorteil zu erwirken.

2.2.7 Artikel 8 - Computerbetrug

Artikel 8 der Konvention erklärt das vorsätzliche, unrechtmässige Bewirken eines Vermögensverlustes zu Lasten einer anderen Person mit der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als strafbar. Der Verlust muss durch Eingabe, Änderung, Unterdrücken oder Löschen von Computerdaten bewerkstelligt (Bst. a) oder durch eine andere Beeinträchtigung der Funktionsweise eines Computersystems (Bst. b) bewirkt werden.

Gemäss Artikel 147 StGB wird der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe gestellt. Im Gegensatz zum "klassischen" Betrugstatbestand52 wird der Fall abgedeckt, in welchem die Vermögensverschiebung nicht auf einem durch den Täter hervorgerufenen Irrtum eines menschlichen Opfers beruht, sondern durch reine Manipulation von Daten bewirkt wird53. Von einer Verwendung von unrichtigen Daten im Sinne des Strafartikels ist beispielsweise auszugehen, wenn der Täter Daten verändert, löscht, umplatziert oder sonstwie tatsachenwidrig abändert. Unrichtig können Daten auch dann sein, wenn sie zum falschen Zeitpunkt eingespeist werden. Ebenso strafbar ist, wer "in vergleichbarer Weise" auf einen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsprozess einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung herbeiführt oder eine solche verdeckt.

Artikel 8 der Konvention wird durch Artikel 147 StGB abgedeckt. Die erfolgte Vermögensverschiebung gehört zum objektiven Tatbestand und muss für die Vollendung des Delikts vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter tatsächlich profitiert. Beruht die Vermögensverschiebung auf einem durch den Täter hervorgerufenen Irrtum einer Person, findet, auch wenn Datenverarbeitungsvorgänge im Spiel sind, der "ordentliche" Betrugstatbestand Anwendung. Dieser geht der besprochenen Strafbestimmung diesfalls vor54.

2.2.8 Artikel 9 - Kinderpornografie

Gemäss Artikel 9 der Konvention macht sich strafbar, wer mittels eines Computersystems vorsätzlich Kinderpornografie anbietet, zugänglich macht, verbreitet, übermittelt, sich verschafft, besitzt oder für die Verbreitung mittels Computer herstellt.

Artikel 197 Ziffern 3 und 3bis StGB stellen die entsprechenden Tathandlungen, insbesondere auch den Besitz von kinderpornografischem Material auf elektronischen Datenträgern oder das Herunterladen von solchen Daten, unter Strafe. Durch

49 Art. 144bis Ziff. 1 StGB.

50 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.

51 Art. 251 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB.

52 Gemäss Art. 146 StGB.

53 Vgl. hierzu auch N. Schmid, a.a.O., N 1 zu § 7.

54 Vgl. N. Schmid, a.a.O., N 161 zu § 7.