Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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2.2.9 Artikel 10 - Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

In dieser Bestimmung weicht die französische Fassung, im Gegensatz zur deutschen, von der in der Schweiz gebräuchlichen Terminologie ab59. Die Schweiz hat sämtliche in Artikel 10 der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität aufgeführten Übereinkommen ratifiziert. Es sind dies:

- die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, in der Pariser Fassung vom 24. Juli 197160;

- das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen61;

- das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum62;

- der WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199663;

- der WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger64.

Mit der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes65, die am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurde die schweizerische Gesetzgebung an die beiden WIPO-Verträge (WCT und WPPT) angepasst. Das WCT und das WPPT sind ratifiziert und für die Schweiz gleichzeitig mit dem revidierten Urheberrecht in Kraft getreten.

Wie der Erläuternde Bericht des Europarates präzisiert, wird mit dem Zusatz "aufgrund ihrer Verpflichtungen" in beiden Absätzen "klargestellt, dass eine Vertragspartei dieses Übereinkommens nicht verpflichtet ist, aufgeführte Übereinkünfte anzuwenden, bei denen sie nicht Vertragspartei ist"66. Die Konvention ist demnach so formuliert, dass den Vertragsstaaten aus internationalen Übereinkommen, die sie nicht ratifiziert haben, keine Verpflichtungen erwachsen. Die Schweiz ist gleichermassen an die Berner Übereinkunft, das Rom-Abkommen, das TRIPS-Abkommen sowie das WCT und WPPT gebunden. Deshalb ist mit Blick auf diese Übereinkommen zu prüfen, welche Verpflichtungen sie aufgrund der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität erfüllen muss.

Die Schweiz hat im URG die Rechte anerkannt, die in den von ihr ratifizierten Übereinkommen vorgesehen sind. In den Artikeln 67 bis 69a dieses Gesetzes hat sie die entsprechenden Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu Straftatbeständen erhoben. Diese Strafbestimmungen erlauben auch, wie dies Artikel 10 der Konvention verlangt, die Verfolgung von Straftaten, die "mittels eines Computersystems" begangen werden.

59In der französischen Fassung von Art. 10 wird eine etwas eigentümliche Terminologie

verwendet. So wird "copyright" mit "propriété intellectuelle" (geistiges Eigentum) übersetzt statt mit "droit d’auteur" (Urheberrecht). Auch wurden nicht immer die offiziellen französischen Titel der zitierten internationalen Abkommen übernommen (vgl. TRIPS-Abkommen und WCT). Auf internationaler Ebene wird im Französischen der Ausdruck "droits connexes" verwendet, während diese Rechte in der Schweiz als "droits voisins" (verwandte Schutzrechte) bezeichnet werden.

60 SR 0.231.15.

61 Rom-Abkommen; SR 0.231.171.

62 TRIPS-Abkommen, Anhang 1C des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20.

63 WCT; SR 0.231.151.

64 WPPT; SR 0.231.171.1.

65 URG; SR 231.1.

66 Ziff. 110 in fine des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).