Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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wird jedoch durch die Konvention gefordert43. Eine Ergänzung von Artikel 143bis, die sich auf die illegale Verbreitung von Zugangscodes oder ähnlicher Daten beziehen und damit, ähnlich wie Artikel 144bis Ziffer 2 StGB (Datenbeschädigung), gewisse Vorbereitungshandlungen zum "Hacking" unter Strafe stellen soll 44, ist wie folgt vorzunehmen:
1 Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet
werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die neu als strafbar erklärte Verbreitung von Zugangscodes und anderen Daten soll als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Im Gegensatz zur Tatbestandsvariante des tatsächlichen Eindringens kann bei der blossen Verbreitung von Programmen in aller Regel kein konkretes Angriffsobjekt und kein entsprechender Strafantragsberechtigter ausgemacht werden. Dies gilt zum Beispiel für die Bereitstellung von Daten im Internet, mittels welcher grundsätzlich eine Vielzahl von Systemen "geknackt" werden könnte, die mit demselben Schutz ausgestattet sind.
Daneben wird die Streichung des gesetzlichen Erfordernisses der fehlenden Bereicherungsabsicht vorgeschlagen (vgl. die Ausführungen zu Artikel 3 der Konvention45), wodurch die Strafbarkeit der erwähnten "Vortaten", unabhängig von einer Bereicherungsabsicht, auch in systematischer Hinsicht plausibel wird.
Die vorgeschlagene Ergänzung orientiert sich an den Erfordernissen der Konvention und sieht, gegenüber dem geltenden Straftatbestand der Datenbeschädigung, eine geringfügige, als verhältnismässig erachtete Einschränkung der möglichen Tathandlungen46 vor. Kriminalisiert werden die (weit auszulegenden und zum Teil inhaltlich überlappenden) Tathandlungen des Zugänglichmachens und Inverkehrbringens von Daten.
Bezüglich des Besitzes, Einführens und Herstellens von entsprechenden Daten, soweit nicht im Hinblick auf die Beschädigung oder Veränderung von Daten erfolgend oder als Gehilfenschaft oder strafbarer Versuch eines anderen Straftatbestandes47 zu qualifizieren, erscheint es als angebracht, dass die Schweiz einen einschränkenden Vorbehalt anbringt.
2.2.6 Artikel 7 - Fälschung mittels Computer
Strafbar erklärt wird in Artikel 7 das vorsätzliche und unbefugte Einspeisen, Abändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten, wodurch nicht-authentische Daten entstehen, mit dem Vorsatz, dass diese für rechtliche Zwecke als authentisch betrachtet werden. Vertragsstaaten können eine Erklärung48 abgeben, wonach betrügerische oder ähnlich unredliche Absicht vorliegen muss.
43 Vgl. Art. 6 Abs. 3.
44 Vgl. Schmid, a.a.O., N 31 zu Art. 143bis.
45 Kap. 2.2.1.
46 Namentlich bezüglich der Herstellung und Einfuhr von Daten.
47 Insbesondere Art. 143 und 143bis StGB.
48 Art. 40 der Konvention.