Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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men21 getroffen werden. Der unbefugte Zugriff auf nicht gesicherte Daten oder deren unbefugte Verwendung22 fällt nicht unter den Tatbestand.

Artikel 3 des Übereinkommens erfasst jedoch nur das unbefugte Abfangen von Computerdatenübermittlungen. Bei der Übermittlung von Daten dürfen an die Sicherungsmassnahmen in aller Regel nur geringe Anforderungen gestellt werden23. Für den Eintritt der Strafbarkeit nach Artikel 143 StGB sollen in diesen Fällen grundsätzlich keine Sicherheiten wie die Anwendung von Verschlüsselungstechniken vorausgesetzt werden. Artikel 143 StGB entspricht daher insoweit der Bestimmung von Artikel 3 der Konvention. An die Sicherung des nicht-öffentlichen Datenverkehrs sind, wie ausgeführt, keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die Strafbestimmung sieht jedoch vor, dass die tatbestandsmässige Handlung in Bereicherungsabsicht erfolgen muss. Daher ist es notwendig, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Gemäss Erläuterndem Bericht zur Konvention24 soll auch der Informationsfluss innerhalb eines Computers als Datenübertragung im Sinne von Artikel 3 gelten. Hierunter fallen unter anderem die angesichts der technologischen Entwicklung stetig zunehmenden drahtlosen Übertragungen zwischen Rechnern und peripheren Geräten (beispielsweise Drucker, Tastaturen, Bildschirmen). Diese Daten sind zuweilen, technische Ausrüstung und Kenntnisse vorausgesetzt, relativ leicht abzufangen, gelten aber aufgrund ihres nicht-öffentlichen Charakters, der in der Regel beschränkten Reichweite sowie wegen des Umstandes, dass der gezielt handelnde Täter erhebliche Vorkehrungen treffen muss, um Zugang zu einer solchen Datenübertragung zu erhalten, als gegen einen unbefugten Zugriff besonders gesichert. Artikel 143 StGB ist auch in diesem Fall anwendbar. Eine gesetzgeberische Anpassung ist, neben der Vornahme der erwähnten Erklärung, nicht notwendig.

2.2.3 Artikel 4 - Eingriff in Daten

Artikel 4 der Konvention stellt das vorsätzliche und unbefugte Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten unter Strafe. Eine Vertragspartei kann mittels Vorbehalt erklären25, dass als Strafbarkeitsvoraussetzung ein grosser Schaden resultieren muss.

Gemäss Artikel 144bis StGB (Datenbeschädigung) wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Daten unbrauchbar macht, wer - auch mit bloss vorübergehender Wirkung - dem Berechtigten den Gebrauch der Daten verunmöglicht26. Das Unterdrücken von Daten im Sinne der Konvention wird durch das geltende Recht damit ebenfalls abgedeckt. Gleiches gilt für die Beschädigung und Beeinträchtigung, welche durch die Tatvarianten der Veränderung / Unbrauchbar-

21 Bspw. im Falle eines Angriffs mit sog. "Trojaner-Viren"; vgl. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2007, SK-Nr. 2007/187.

22 Bspw. im Falle eines gemeinsam benutzten Computers oder der rechtswidrigen Verwendung von anvertrauten Daten.

23 Vgl. Chr. Schwarzenegger, Die internationale Harmonisierung des Computer- und Internetstrafrechts durch die Convention on Cybercrime, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift Trechsel, Zürich 2002, S. 305 ff..

24 Ziff. 55; vgl. Fussnote 1.

25 Art. 42 der Konvention. Von der Möglichkeit dieses Vorbehaltes haben bereits einige Staaten Gebrauch gemacht, vgl. http://conventions.coe.int/.

26 N. Schmid, a.a.O., N 29 zu Art. 144bis; Stratenwerth, a.a.O., N 49 zu § 14; vgl. auch Ziff.

61 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).