Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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machung erfasst werden. Die geforderte Strafbarkeit ist durch Artikel 144bis StGB gewährleistet.
2.2.4 Artikel 5 - Eingriff in ein System
Gemäss Artikel 5 der Konvention macht sich strafbar, wer vorsätzlich und unbefugt die Funktionsweise eines Computersystems in schwerer Weise hemmt, indem er Daten eingibt, übermittelt, beschädigt, löscht, verschlechtert, abändert oder unterdrückt. Als schwerwiegendes Hemmnis gilt insbesondere auch das Versenden von Daten in solcher Form, Menge oder Frequenz, dass die Funktion eines Rechners erheblich eingeschränkt wird27. Der unaufgeforderte Massenversand von E-Mails28 wird durch die Norm grundsätzlich nicht umfasst29.
Der Sachverhalt wird abgedeckt durch den Straftatbestand der Datenbeschädigung nach Artikel 144bis StGB, wo das (auch vorübergehende) Unbrauchbarmachen von Daten und das Verhindern des Zugangs zu Daten während einer erheblichen Zeitspanne30 unter Strafe gestellt werden.
2.2.5 Artikel 6 - Missbrauch von Vorrichtungen
2.2.5.1 Vorgaben des Übereinkommens
In Artikel 6 der Konvention wird das unbefugte vorsätzliche Herstellen, Abgeben, Verschaffen zum Gebrauch, Einführen, Verbreiten oder anderweitig Zur-Verfügung-Stellen von Vorrichtungen, Programmen31, Zugangscodes sowie Passwörtern, die zur Begehung einer Straftat im Sinne der vorstehenden Artikel gebraucht werden32, unter Strafe gestellt. Der Vorsatz muss sich, neben der Tathandlung an sich, auch auf die Begehung der genannten Straftat gemäss Artikel 2 bis 5 beziehen33. Mit anderen Worten: Der Verkauf oder die Weitergabe eines Programms muss mit Wissen und Willen erfolgen, wonach dieses im Rahmen einer beschriebenen Straftat gebraucht werden soll. Ebenso strafbar erklärt wird der Besitz solchen Materials mit dem Vorsatz, dass dieses im Rahmen einer der genannten Straftaten zum Einsatz gelangt34.
Auch hier gewährt die Konvention den Mitgliedstaaten verschiedene Möglichkeiten von Vorbehalten und Abweichungen im innerstaatlichen Recht. So kann der strafbare Besitz an eine Mindestanzahl solcher Vorrichtungen gekoppelt werden. Absatz 3 von Artikel 6 sieht die Möglichkeit eines generellen Vorbehaltes vor35. Lediglich der Verkauf, das Verbreiten und das Verfügbarmachen von Passwörtern, Codes oder ähnlichen Daten, die den Zugang zu einem Computersystem ermöglichen, muss unter Strafe gestellt werden.
27 Vorsätzliches Blockieren oder Lahmlegen eines Rechners, vgl. Ziff. 67 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
28 "Spamming". Am 1. April 2007 ist eine entsprechende Strafbestimmung im Schweizer Recht in Kraft getreten (Art. 3 Bst. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241, BBl 2003 7951).
29 Ziff. 69 des Erläuternden Berichts (vgl. Fussnote 1).
30 Etwa durch den Versand von grossen, modifizierten Datenpaketen an Server, deren Funktion in der Folge zum Erliegen gebracht wird (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 35 zu Art. 144bis, m.w.Hinweisen).
31 Z.B. Virusprogramme, vgl. Ziff. 72 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
32 Art. 6 Abs. 1 Bst. a.
33 Art. 6 Abs. 1 Bst. a in fine.
34 Art. 6 Abs. 1 Bst. b.
35 Art. 42 der Konvention.