Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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Das URG wird auch dem Erfordernis der Vorsätzlichkeit gerecht, indem es explizit "vorsätzlich" begangene Taten unter Strafe stellt. Ebenso erfüllt es die Voraussetzung, dass die Rechtsverletzungen "in gewerbsmässigem Umfang" begangen werden, indem es vorschreibt, "gewerbsmässig" begangene Taten von Amtes wegen zu verfolgen. Das URG geht hier noch weiter und ermöglicht in den anderen Fällen die Verfolgung auf Antrag.
Ausserdem wurde das URG so revidiert und an das WCT und WPPT angepasst, dass die Schweiz sämtliche durch Artikel 10 der Konvention auferlegten Verpflichtungen erfüllt.
2.2.10 Artikel 11 - Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft
Artikel 11 der Konvention wird durch das geltende schweizerische Strafrecht, insbesondere Artikel 22, 24 und 25, abgedeckt.
2.2.11 Artikel 12 - Verantwortlichkeit juristischer Personen
Gemäss Artikel 12 der Konvention sollen juristische Personen für strafbare Handlungen im Sinne der Konvention haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen, eine leitende Position im Unternehmen innehabende Person begangen werden (Abs. 1). Die Unternehmung soll ebenso haften für die Begehung einer Straftat im Sinne der Konvention, ausgeführt zu ihren Gunsten durch eine Person unter ihrer Führung, wenn eine mangelhafte Kontrolle von Seiten einer leitenden Person nachgewiesen wird (Abs. 2).
Die Haftung kann zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Natur sein (Abs. 3) und soll der allfälligen Strafbarkeit einer natürlichen Person, welche die Straftat begangen hat, nicht entgegen stehen (Abs. 4).
Zahlreiche internationale Strafrechtsübereinkommen der letzten Jahre kennen ähnliche, zum Teil identische Regelungen der Verantwortlichkeit von Unternehmen. So sieht etwa die Strafrechtskonvention des Europarates über die Korruption vom 27. Januar 199967 ebenfalls die Verantwortlichkeit für Unternehmen vor, ohne jedoch ausdrücklich auf den zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Aspekt einzugehen68. Der - trotz einer gegenläufigen internationalen Tendenz - nach wie vor verbreitete Grundsatz, wonach sich Unternehmen nicht strafbar machen können, wird durch die Übereinkommen geschützt. Jedoch müssen die Staaten sicherstellen, dass auch juristische Personen angemessenen Sanktionen oder Massnahmen, darunter Geldsanktionen, unterliegen69.
Die strafrechtliche Unternehmungshaftung wurde am 1. Oktober 2003 in das Schweizer Recht eingefügt70. Eine primäre Verantwortlichkeit des Unternehmens besteht für eine beschränkte Zahl bestimmter Deliktskategorien, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alles Erforderliche und Zumutbare vorgekehrt hat, um eine solche Straftat zu verhindern71. Die durch die Europaratskonvention umfassten Straftaten72 fallen nicht unter die erwähnten Deliktskategorien73.
67 SEV 173, Art. 18; SR 0.311.55.
68 Im betreffenden Erläuternden Bericht (Ziff. 86) wird jedoch wiederum ausgeführt, dass die Staaten nicht dazu verpflichtet werden, Strafbarkeit bezüglich juristischer Personen einzuführen.
69 Vgl. Art. 13 der Konvention.
70 Heute Art. 102 und 102a StGB.
71 Art. 102 Abs. 2 StGB.
72 Art. 2 bis 9 der Konvention.