Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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das schweizerische Strafrecht ebenso erfasst werden "real erscheinende Bilder" ("realistic images") im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Konvention55. Von den entsprechenden Vorbehaltsmöglichkeiten muss kein Gebrauch gemacht werden.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Konvention bezieht sich auf die Darstellung einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person ("a person appearing to be a minor"). Die Bestimmung des Übereinkommens ist in ihrem Gehalt nicht völlig klar; auch der Erläuternde Bericht vermag keine abschliessende Klärung herbeizuführen. Geht es um Personen, deren Minderjährigkeit nicht abschliessend feststellbar ist, so kann der schweizerische Richter im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss ziehen, inwieweit von einer Handlung mit einem Kind auszugehen ist, und den Täter einer Bestrafung zuführen. Den diesbezüglichen Anforderungen wäre Genüge getan. Geht es in der Konvention, und hierauf deuten verschiedene Sprachfassungen hin, aber um die Darstellung einer erwachsenen Person, die als Kind erscheint, ist die Darstellung gemäss dem geltenden schweizerischen Recht nicht strafbar. Es ist zwar zutreffend, dass sich solche Darstellungen auf den Betrachter korrumpierend auswirken können. Das Gefährdungspotential und die faktische Bedeutung solcher Darstellungen sind jedoch ungleich geringer als die fatalen Auswirkungen der Darstellung von "realer" Kinderpornografie für Betroffene wie Betrachter. Eine entsprechende Ausweitung der Strafbarkeit erscheint daher nicht als opportun. Es wird die Erklärung eines Vorbehaltes vorgeschlagen, wonach Buchstabe b von Absatz 2 nicht Anwendung findet.
Als "Kinder" im Sinne von Artikel 197 StGB gelten gemäss herrschender Lehrmeinung und Praxis Personen unter 16 Jahren56. Dies entspricht dem Schutzalter im Sinne von Artikel 187 StGB57. Diese Altersgrenze soll jedoch gemäss verschiedentlich geäusserter Auffassung nicht das alleinige Kriterium für das absolute Verbot von entsprechenden Darstellungen sein. Als strafwürdig erweisen könne sich auch die Abbildung von älteren, körperlich jedoch wenig entwickelten Jugendlichen; massgeblich müsse auch der vermittelte Eindruck und die offensichtliche Ausrichtung auf den pädophilen Betrachter sein. Im Rahmen der Umsetzung und Ratifikation der Konvention besteht die Möglichkeit zur Erklärung58, wonach das Alter von 16 Jahren auch bezüglich Artikel 9 Absatz 3 der Konvention zur Anwendung gelangen soll. Von dieser Möglichkeit soll durch die Schweiz angesichts der (zwar nicht ausnahmslos geltenden) Altersgrenze von 16 Jahren Gebrauch gemacht werden.
Auf internationaler Ebene wird vermehrt eine strikte Alterslimite von 18 Jahren postuliert. Die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Anpassung der Altersgrenze der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Kindern respektive für entsprechende Darstellungen muss im gesamten Kontext einer allfälligen Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch vom 15. Oktober 2007 später vertieft geprüft werden.
55 Vgl. Botschaft über die Änderung des StGB und MStG vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2983.
56 Vgl. Schwaibold/Meng, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 197.
57 Sexuelle Handlungen mit Kindern.
58 Art. 40 der Konvention.