Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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ches die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entziehen77.
Daneben können Personenverbindungen und Anstalten mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Entsprechend sind sie aufzuheben, und ihr Vermögen fällt dem Gemeinwesen zu78. Schliesslich stehen zivilrechtliche Mittel und Instrumente zur Verfügung, damit Unternehmen, zu deren Gunsten ein leitender Angestellter Straftaten verübt oder seine Aufsichtspflichten bezüglich der Tatbegehung durch einen Angestellten vernachlässigt hat, für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden können.
Es kann daher gesamthaft betrachtet davon ausgegangen werden, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 12 der Konvention genügt. Die geltenden Regelungen der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehen zum Teil weiter als durch das Übereinkommen gefordert und stellen sicher, dass Verbrechen und Vergehen, begangen im Rahmen des Zwecks einer Unternehmung, auch dann nicht ungesühnt bleiben, wenn die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Die subsidiäre Unternehmenshaftung dürfte zudem gerade bei den hier in Frage stehenden Delikten von grösserer Bedeutung sein, da sich die handelnden natürlichen Personen bei Netzwerkdelikten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit nicht ermitteln lassen. Von einer Aufnahme der Delikte gemäss Konvention in den erwähnten Deliktskatalog der primären strafrechtlichen Unternehmungshaftung im Schweizer Recht oder einer generellen Ausweitung des Katalogs kann daher abgesehen werden79.
2.2.12 Artikel 13 - Sanktionen und Massnahmen
Absatz 1 von Artikel 13 verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Straftaten gemäss Übereinkommen mit angemessenen Sanktionen, darunter auch Freiheitsstrafe, geahndet werden können. Das geltende schweizerische Recht entspricht diesem Erfordernis, indem die einschlägigen Delikte alle mit Freiheitsstrafe bedroht sind.
Gemäss Absatz 2 sollen auch juristische Personen im Sinne von Artikel 12 angemessenen Sanktionen oder Massnahmen, welche strafrechtlicher oder anderer Natur sein können und jedenfalls auch Geldsanktionen umfassen, unterliegen. Das schweizerische Recht vermag auch diesen Anforderungen zu genügen, indem neben der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen80 mit Bussenandrohung bis fünf Millionen Franken auch mittels zivil- oder verwaltungsrechtlichen Urteilen oder Verfügungen Sanktionen gegen fehlbare Unternehmungen erlassen werden können, welche wirksam, verhältnismässig sowie abschreckend sind.
2.2.13 Artikel 14 - Geltungsbereich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen
Absatz 2 Buchstabe b der Bestimmung stellt den Grundsatz auf, wonach die folgenden prozessrechtlichen Bestimmungen nicht nur für die Verfolgung von Straftaten im Sinne der Konvention, sondern allgemein bei mittels eines Computersystems
77 Art. 23quinquies des Bankengesetzes vom 8. November 1934, SR 952.0.
78 Art. 52 und Art. 57 ZGB.
79 Dies im Gegensatz zu den erwähnten internationalen Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption, wo die Verknüpfung der Konventionsdelikte mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmungen ungleich grösser ist.
80 Vgl. oben, Art. 12.