Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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begangenen Delikten Anwendung finden. Absatz 2 Buchstabe c hält darüber hinaus fest, dass die Bestimmungen auch auf die Sammlung elektronisch verfügbarer Beweise zur Aufklärung beliebiger Straftaten81 Anwendung finden. Die Konvention will damit sicherstellen, dass elektronisch gespeicherte Daten im Rahmen von Strafverfahren im selben Rahmen als Beweismittel genutzt werden können wie "analoge", herkömmliche Beweismittel82.
Aus diesem erweiterten Anwendungsbereich heraus ist zu prüfen, ob sich in prozessrechtlicher Hinsicht Anpassungsbedarf ergibt und inwieweit zum Beispiel die prozessualen Regeln betreffend Überwachung, Beschlagnahme, Einziehung und allgemeine Beweiserhebung auch auf elektronische Medien anwendbar sind.
Die nationale Grundlage für die Regelung des Prozessrechts im weiten Sinne bilden zum Einen die verschiedenen Strafprozessordnungen auf Stufe Bund und Kantone sowie, zum Anderen, das seit dem 1. Januar 2002 in Kraft stehende Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs83 und die dazugehörige Verordnung84. Das BÜPF wird auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200785 Geltung haben (Vollzug der Überwachung); dagegen werden die strafprozessualen Regeln86 in die StPO überführt. Vorliegend wird auf das geltende Recht Bezug genommen. Wo die Regelungen der StPO wesentliche Neuerungen beinhalten, wird hingegen auch auf diese verwiesen.
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b befasst sich mit sogenannten "geschlossenen Nutzergruppen", also beispielsweise mit firmeninternen elektronischen Netzwerken. Gemäss Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 8 BÜPF haben Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen die Überwachung zu dulden sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen; das Gewinnen und die Sicherstellung entsprechender Daten ist damit auch in diesem nicht-öffentlichen Bereich grundsätzlich möglich87.
2.2.14 Artikel 15 - Bedingungen und Garantien
Artikel 15 beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu respektieren und im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens zu garantieren. Insbesondere soll auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit von Verfahrenshandlungen Berücksichtigung finden. So soll die Art von prozessualen Zwangsmassnahmen der Schwere und Art des untersuchten Delikts entsprechen und nicht unverhältnismässig bezüglich der Einwirkungen oder des Aufwandes sein.
2.2.15 Artikel 16 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
Artikel 16 der Konvention verpflichtet die Staaten, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Untersuchungsbehörden die beschleunigte Sicherung von gespeicherten Computerdaten88 anordnen oder bewirken können. Erfolgt die Anordnung der Sicherung
81 "De toute infraction pénale".
82 Vgl. EB Ziff. 141.
83 BÜPF, SR 780.1.
84 VÜPF, SR 780.11.
85 StPO, BBl 2007 6977, Inkrafttreten geplant auf 1.1.2011.
86 Art. 3-10 BÜPF.
87 Unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Daten.
88 Einschliesslich Verbindungsdaten, d.h. Daten über Teilnehmer, Zeitpunkt, Dauer und Weg einer Kommunikation; vgl. auch Art. 2 Bst. g VÜPF.