Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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gegenüber einer anderen Person, zum Beispiel einem Dienstanbieter, so kann dieser verpflichtet werden, die Daten für einen beschränkten Zeitraum unverändert aufzubewahren.

Die verschiedenen Strafprozessordnungen entsprechen dem Erfordernis der beschleunigten Sicherung, indem elektronische Daten im Rahmen der Erhebung und Sicherung von Beweismitteln durch die Untersuchungsbehörden unter Wahrung der Verhältnismässigkeit auch beschleunigt gesichert werden können. Gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200789 fallen elektronische Datenträger und Dateien unter den Begriff der sachlichen Beweismittel und können entsprechend zu den Akten genommen90oder mittels Durchsuchung sichergestellt werden91.

Die Konvention regt darüber hinaus an, dass eine erste Sicherung auch erreicht werden kann, indem (vertrauenswürdige) Drittpersonen mittels Verfügung dazu verpflichtet werden, Daten aufzubewahren. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für Vertragsstaaten, solche "preservation orders" einzuführen92. Es genügt vielmehr, wenn die entsprechende Sicherung durch die Behörden selber vorgenommen wird.

Das geltende Schweizer Recht kommt dieser Anregung der Konvention zumindest teilweise, und zwar bezüglich spezifischer Daten bei Internet-Diensteanbietern, in genereller Manier nach. Provider werden gemäss BÜPF dazu verpflichtet, Verkehrs- und Rechnungsdaten für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren93. Sie können jedoch auch, im Einzelfall, mittels Verfügung der zuständigen Behörde dazu angehalten werden, eine vorübergehende Sicherung von Datenmaterial vorzunehmen. Die Möglichkeit, jedermann mittels Verfügung zur Aufbewahrung von Daten zu verpflichten, ginge jedoch in diesem Kontext zu weit und wäre auch kaum mit Artikel 15 der Konvention (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) vereinbar. Den Erfordernissen der Konventionsbestimmung wird durch das geltende Recht Genüge getan.

2.2.16 Artikel 17 - Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten

Artikel 17 der Konvention verlangt, dass die Sicherung von Verkehrsdaten94 gemäss Artikel 16 auch gewährleistet wird für den Fall, wo mehrere Dienstanbieter an einer Kommunikation beteiligt waren (Abs. 1 Bst. a).

Die Schweizer Rechtsordnung entspricht dem Erfordernis von Absatz 1 Buchstabe a. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 BÜPF werden Anbieterinnen dazu verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren. Sind mehrere Anbieterinnen

89 Vgl. Ausführungen zu Art. 14 der Konvention.

90 Art. 192 ff. StPO.

91 Art. 246 ff. StPO.

92 Vgl. EB Ziff. 160 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

93 Art. 15 Abs. 3 BÜPF: Aufbewahrung von Identifikations- sowie von Verkehrs- und Rechnungsdaten. Die Verlängerung der Frist auf ein Jahr ist absehbar (jedoch nicht durch die Konvention gefordert; vgl. Ziff. 161 in fine des Erläuternden Berichts).

94 "Traffic data" betreffen Herkunft, Empfänger, Zeitpunkt und -dauer oder Weg der Kommunikation. Verkehrsdaten geben jedoch nicht zwangsläufig direkten Aufschluss über die Identität und Anschrift des Absenders (Art. 1 Bst. d der Konvention, vgl. Ziff. 30 des Erläuternden Berichts, Fussnote 1). Es kann sich hierbei auch um die IP-Adresse handeln. Vertragsstaaten sind in diesem Zusammenhang frei, verschiedene Arten von Verkehrsdaten zu schützen (Ziff. 31 des Erläuternden Berichts).