Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

2.2.17 Artikel 18 - Anordnung der Herausgabe

Gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention kann die zuständige Untersuchungsbehörde jede Person dazu verpflichten, sich in ihrem Besitz befindliche gespeicherte Computerdaten herauszugeben. Diese Bestimmung wird durch das schweizerische Recht abgedeckt (Editionspflicht der nicht beschuldigten Person) und findet sich inhaltlich auch im Rahmen der Schweizerischen Strafprozessordnung wieder102. Im Falle der Weigerung besteht die Möglichkeit von Zwangsmassnahmen.

Des Weiteren werden Dienstanbieter (Abs. 1 Buchst. b) dazu verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörden Kundendaten103, jedoch keine Verbindungsdaten oder Inhaltsdaten, mitzuteilen. Damit regelt Artikel 18 der Konvention104 nicht die Teilnehmeridentifikation im Rahmen von unmittelbaren spezifischen Datenübertragungen, sondern befasst sich - unabhängig vom erfolgten oder bevorstehenden Datenverkehr - mit der Identifikation von Teilnehmern im Netz. Es stellt sich an dieser Stelle nicht die Frage der Überwachung derselben105. Wie zu Artikel 17 der Konvention ausgeführt, kann die Untersuchungsbehörde für sämtliche Verbrechen und Vergehen Auskunft verlangen über Verbindungen und andere Verkehrs- sowie Rechnungsdaten106. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, ist aber unabhängig von einem Deliktskatalog und kann auch rückwirkend verlangt werden.

Artikel 14 Absatz 4 BÜPF findet auch an dieser Stelle Anwendung107. Zu liefern sind insbesondere Name und Adresse des Teilnehmers sowie andere Adressierungselemente gemäss dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997108.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention beschränkt sich auf Daten, welche durch den Provider gehalten werden, und schreibt diesen nicht vor, in welchem Umfang und für wie lange die Informationen gespeichert und damit verfügbar gemacht werden müssen. Sind entsprechende Daten im einzelnen Fall aufgrund der innerstaatlichen Regelungen nicht (mehr) greifbar, ergibt sich keine Abweichung zu den Erfordernissen der Konvention.

Das Schweizerische Recht entspricht, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, den Anforderungen von Artikel 18 der Konvention.

2.2.18 Artikel 19 - Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten

Artikel 19 Absatz 1 und 3 der Konvention verpflichten die Vertragsparteien, Regelungen vorzusehen, wonach gespeicherte Computerdaten und Datenträger auf ihrem Hoheitsgebiet von den zuständigen Behörden durchsucht und sichergestellt werden können. Computerdaten sollen, ähnlich wie bewegliche Sachen, beschlagnahmt und greifbar gemacht werden. Ebenso soll es auch möglich sein, dass ganze Rechner beschlagnahmt werden können109. Die Voraussetzungen für solche Durchsuchungen

102 Vgl. Art. 263 ff. StPO, insb. Art. 265: Herausgabepflicht.

103 "Subscriber information", z.B. Identität des Kunden, Angaben über Zahlungsverkehr.

104 Abs. 1 Buchst. b.

105 Der Deliktskatalog von Artikel 3 BÜPF findet auch an dieser Stelle keine Anwendung.

106 Art. 273 StPO.

107 Vgl. oben.

108 FMG, SR 784.10.

109 Ziff. 187 des Erläuternden Berichts (vgl. Fussnote 1).