Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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beteiligt, erteilt die Behörde einer Anbieterin einen behördlichen Überwachungsauftrag, worauf die übrigen Anbieterinnen ihre Daten an diese liefern (Abs. 2 von Art. 15). Der Umstand, wonach mehrere Dienstanbieter an einer Kommunikation beteiligt sind, steht damit einer umgehenden Sicherung von Verkehrsdaten nicht entgegen.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens sieht vor, dass der Dienstanbieter, gegenüber welchem die Sicherung von Verkehrsdaten erwirkt wird, den zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsdaten eröffnet, damit weitere Provider und der Kommunikationsweg eruiert werden können. Die ersuchenden Behörden haben die erwünschten Daten genügend zu spezifizieren. Es geht zu diesem Zeitpunkt noch nicht darum, dass Urheber oder Empfänger von Nachrichten namentlich festgestellt werden können95.
Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200796 wird die Staatsanwaltschaft für sämtliche Verbrechen und Vergehen Auskunft verlangen können über Verbindungen (Absender und Empfänger, Zeitpunkt) und andere Verkehrs- sowie Rechnungsdaten (Art. 273 StPO). Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, ist aber unabhängig von einem Deliktskatalog und kann auch rückwirkend verlangt werden. Der Ausschluss von blossen Übertretungstatbeständen steht, unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit97, der Erfüllung der Erfordernisse gemäss Konvention nicht entgegen. Den Anforderungen der Konvention kann damit durch das geltende Recht entsprochen werden.
Im Übrigen bleibt Artikel 14 Absatz 4 BÜPF für alle über das Internet begangene Straftaten98, mithin auch für Übertretungen, anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung wird die Anbieterin dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, damit der Urheber der Straftat eruiert werden kann. Hierzu gehören auch Informationen und Daten, mittels welcher der Kommunikationspfad festgestellt werden kann. Artikel 14 Absatz 4 ist im Bereich "Internet" umfassend anzuwenden99 und bezieht sich sowohl auf statische wie auf dynamische IP-Adressen100. In beiden Fällen ist daher nicht von einer Überwachungsmassnahme im herkömmlichen Sinne des BÜPF auszugehen; die Untersuchungsbehörde kann direkt und unabhängig von der geltend gemachten Straftat101 eine Anfrage beim zuständigen Dienst vornehmen.
95 Ziff. 169 des Erläuternden Berichts (vgl. Fussnote 1).
96 Geplant auf dem 1.1.2011.
97 Art. 15 der Konvention.
98 Dieser Terminus kann gegenüber Delikten, welche "mittels eines Computersystems begangen" werden, eine Einschränkung darstellen.
99 Vgl. Entscheid der Rekurskommission Reko UVEK vom 27.4.2004, J-2003-162, abrufbar unter www.reko-inum.admin.ch.
100 Eine statische IP (Internet-Protokoll)-Adresse besteht aus einer eindeutigen viergliedrigen Zahl, die einem mit dem Internet verbundenen Rechner zugewiesen ist. Demgegenüber ist eine dynamische IP-Adresse nicht dauerhaft oder zeitunabhängig einem festen Anschluss zugeordnet. Sie stellt heute nach wie vor den Regelfall dar und wird dem Benutzer vom angewählten Anbieter jeweils für die Dauer der Internet-Sitzung zur Verfügung gestellt. Damit wird eine dynamische Adresse täglich von einer Vielzahl von Personen benutzt. Technisch betrachtet muss rückwirkend in den sogenannten "Logfiles" gesucht werden, um zu einem spezifizierten Zeitpunkt den Adressenbenutzer ermitteln zu können.
101 Der Katalog von Art. 3 BÜPF ist nicht anwendbar.