Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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sollen grundsätzlich dieselben sein wie bei der Suche nach "herkömmlichen" Beweismitteln.

Vorliegend geht es nicht in erster Linie um fernmelderechtliche Fragen oder um die Überwachung dieses Verkehrs. Anwendung finden die nationalen Regelungen betreffend Beweisbeschaffung und -sicherung. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis der vergangenen Jahre110 haben gezeigt, dass die kantonalen Strafprozessordnungen den diesbezüglichen Anforderungen grundsätzlich genügen und die Durchsuchung und Beschlagnahme von Daten und Rechnern vorgenommen werden kann. Auch die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sieht die Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten und Datenträgern, zum Teil explizit, vor111.

Artikel 19 bezieht sich auf gespeicherte Computerdaten und kann grundsätzlich gegenüber jedermann angewendet werden. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit diese Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsbehörden auch für gespeicherte Daten (z.B. Inhaltsdaten von Kunden) bei Providern gilt und ob damit eine Beschränkung des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses einhergeht. Im Konventionstext finden sich dazu keine Ausführungen. Jedoch hält der Erläuternde Bericht fest, dass es den Staaten unbenommen bleibt, Kommunikation als solche auch in diesem Bereich zu schützen. So kann zum Beispiel eine beim Provider zwischengespeicherte Nachricht, die vom Adressaten noch nicht abgefragt worden ist, als Teil der Kommunikation betrachtet werden112, womit sie den entsprechenden Schutz geniesst und nur aufgrund einer Verfügung, unter gewissen Voraussetzungen, durch den Anbieter herausgegeben wird. Den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verlieren die Daten jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem sie im Speichermedium des Empfängers Eingang finden und dort mittels Beschlagnahme sichergestellt werden können113. Artikel 19 der Konvention ist folglich kein Instrument, um bestehende nationale Grundsätze betreffend Fernmeldegeheimnis auszuhöhlen.

Absatz 2 von Artikel 19 sieht vor, dass Behörden, nachdem sie Zugriff auf ein erstes Computersystem genommen haben, wo rechtlich zulässig, auch auf ein weiteres verbundenes System zugreifen, um dieses zu durchsuchen. Diese Ausdehnung kann damit durch das innerstaatliche Recht ausgestaltet werden. Durch die Bestimmung ausdrücklich nicht autorisiert wird das Durchsuchen von Datenträgern auf fremdem Staatsgebiet, ohne zusätzliche Erfordernisse zu erfüllen (vgl. Art. 32 der Konvention) oder den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Es bestehen, gemäss innerstaatlichem Recht, Möglichkeiten, im Rahmen einer Durchsuchung auf ein anderes, verbundenes Datensystem zuzugreifen114. Dies bedingt allerdings, dass sich die behördliche Befugnis auch auf den erweiterten Bereich erstreckt. Dem trägt die Formulierung der Konventionsbestimmung115 Rechnung.

110 Etwa im Rahmen polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Ermittlungen im Kampf gegen Kinderpornografie.

111 Art. 246 ff. und 263 ff. StPO.

112 Ziff. 190 des Erläuternden Berichts (vgl. Fussnote 1).

113 Vergleichbar etwa einer Briefpostsendung, die entsprechenden Schutz durch das Postgeheimnis geniesst, während der Brief am Tag danach - etwas als Teil der Buchhaltung des Empfängers - mittels Hausdurchsuchung beschlagnahmt und anschliessend ausgewertet werden kann.

114 Im Falle gewisser Netzwerke wird dieser Umstand der Untersuchungsbehörde fallweise kaum bewusst sein.

115 "Where lawfully accessible".