Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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Absatz 4 von Artikel 19 der Konvention statuiert, auf behördliches Ansuchen hin, eine Informationspflicht von Drittpersonen, etwa eines Systemadministrators, damit ein Zugriff auf Daten vorgenommen werden kann. Das BÜPF sieht solche Pflichten für bestimmte Bereiche vor116. Die Mitwirkungspflicht gemäss Konvention besteht in einem angemessenen, verhältnismässigen Umfang. So kann zum Beispiel die Enthüllung eines Passwortes auf behördliche Anfrage hin in einem Fall angemessen sein, während sie in einem anderen Fall unverhältnismässig wäre117.

Es stellt sich die Frage, ob diese Pflichten der Konvention über die gewöhnliche strafprozessuale Zeugnispflicht oder die Editionspflicht von Dritten118 hinausgeht. Angesichts der Einschränkung der Konvention auf angemessene Fälle einer Informationspflicht, die erst nach behördlicher Aufforderung erwächst, vermag das geltende Recht mit der Möglichkeit für Untersuchungsbehörden, Editionsverfügungen zu erlassen, den Anforderungen der Konvention zu genügen. Aus dem Erläuternden Bericht119 geht insbesondere hervor, dass die Bestimmung sich an Systemadministratoren oder Personen mit ähnlicher Aufsichtsfunktion über ein Computersystem richtet. In diesen Fällen kann aber innerstaatlich im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit eine Garantenpflicht des Betroffenen vorliegt, wodurch die Widerhandlung gegen eine Editionsverfügung gemäss Artikel 305 StGB120 strafbar sein kann.

2.2.19 Artikel 20 - Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit

Artikel 20 der Konvention regelt die Echtzeit-Erhebung von Verkehrs- oder Verbindungsdaten durch die zuständigen Behörden, wobei die Vertragsstaaten die Behörden auch ermächtigen können, Verbindungsdaten durch Dienstanbieter in Echtzeit erheben oder aufzeichnen zu lassen. Die Konvention gestattet den Staaten, als Voraussetzung für die Datenerhebung einen Deliktskatalog einzuführen und einen entsprechenden Vorbehalt zur Konvention anzubringen121.

Das geltende schweizerische Recht sieht vor, dass Verbindungsdaten (wie auch Inhaltsdaten) durch Echtzeitüberwachung erhoben werden können, wobei die Überwachung im Rahmen des Deliktskatalogs gemäss BÜPF122 vorgenommen werden darf. Dieser Katalog wird bezüglich Inhaltsdaten in die Schweizerische Strafprozessordnung übernommen. In Bezug auf Verkehrs- und Rechnungsdaten sowie Verbindungsdaten findet im Rahmen der StPO eine Ausweitung statt, indem bei Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens durch die Behörden entsprechend Auskunft verlangt werden kann123. Mit dem Anbringen eines entsprechenden Vorbehaltes im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Konvention besteht kein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf.

116 Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 8 BÜPF (Pflicht von Betreibern interner Fernmeldenetze und Hauszentralen, Zutritt zu gewähren und notwendige Auskunft zu geben).

117 Vgl. Ziff. 202 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1) sowie Art. 15 der Konvention.

118 Welche in der Regel keine weitergehende aktive Mitwirkungspflicht bei der Suche nach Beweismitteln umfasst; vgl. Art. 265 StPO.

119 Ziff. 200 ff. des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

120 Tatbestand der Begünstigung; vgl. BGE 120 IV 106.

121 Art. 14 Abs. 3 in Verb. mit Art. 42 der Konvention.

122 Art. 3 BÜPF.

123 Art. 273 StPO, unabhängig vom Deliktskatalog.