Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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2.2.20 Artikel 21 - Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

Artikel 21 der Konvention regelt die Echtzeit-Erhebung von Inhaltsdaten, wobei diese durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf eine Reihe schwerer Straftaten, zum Beispiel mittels Deliktskatalog autonom bestimmbar, durchgeführt oder angeordnet werden kann. Für die schweizerische Gesetzgebung gilt, dass die Echtzeitüberwachung und Aufzeichnung von Inhaltsdaten abhängig vom Deliktskatalog von Artikel 3 BÜPF angeordnet werden kann. Es besteht kein Anpassungsbedarf im geltenden Recht.

2.2.21 Artikel 22 - Gerichtsbarkeit

Die Konvention unterscheidet zwischen obligatorischer und fakultativer Zuständigkeit der Vertragsstaaten bei der Verfolgung der im Übereinkommen umschriebenen Straftaten. Absatz 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, seine Zuständigkeit zu begründen, wenn sich die Straftat in seinem Hoheitsgebiet ereignet hat (Territorialitätsprinzip, Bst. a von Abs. 1, zwingende Vertragsbestimmung) oder, optional, wenn die Tat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt (Flaggenprinzip, Bst. b), oder an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieses Vertragsstaates eingetragen ist (Bst. c), begangen wird. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist gemäss geltendem Recht gegeben und ergibt sich aus Artikel 3 StGB, Artikel 4 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes124 und Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes125.

Gemäss Buchstabe d von Absatz 1 begründet der Staat seine Gerichtsbarkeit, wenn die Straftat von einem Staatsangehörigen begangen wird und die Tat am Begehungsort strafbar ist oder die Tat ausserhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird. In diesen Fällen wird die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a StGB abgedeckt (aktives Personalitätsprinzip). Von der Vorbehaltsmöglichkeit gemäss Absatz 2 von Artikel 22 (diese bezieht sich auf die Bst. b bis d) ist somit nicht Gebrauch zu machen.

Der Vertragsstaat muss sodann gemäss Absatz 3 seine Zuständigkeit über Straftaten gemäss Übereinkommen126 auch dann begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet befindet und er nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil er Staatsangehöriger ist. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung ("aut dedere aut iudicare") kommt die Schweiz aufgrund von Artikel 6 StGB nach. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen127 hält fest, dass kein Schweizer Bürger ohne seine Zustimmung zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden darf. Die Europaratskonvention über die Auslieferung vom 13. Dezember 1957128 regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in ihrem Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Verpflichtung wie in der vorliegenden Konvention. Die Regeln für die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz finden sich in den Artikeln 85 ff. IRSG, wobei die Effizienz dieser Strafverfolgung wesentlich von den gelieferten Akten und zur Verfügung gestellten Beweismitteln abhängt.

124 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, SR 747.30.

125 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, SR 748.0.

126 Die Tat muss in diesem Fall mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht sein; vgl. Art. 24 Abs. 1 der Konvention.

127 Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1.

128 SR 0.353.1.