Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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2.3.10 Artikel 31 - Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten

Artikel 31 gibt jeder Vertragspartei die Möglichkeit, für die andere Vertragspartei Daten, die mittels eines auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Computersystems gespeichert sind, zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf zuzugreifen, diese zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen und diese weiterzugeben, wie sie es aufgrund von Artikel 19207 der Konvention zu innerstaatlichen Zwecken tun kann208. Dass Artikel 31 keine Beschränkung der vorgesehenen Massnahmen auf eine bestimmte Kategorie von Delikten zulässt und keine Möglichkeit einräumt, Vorbehalte anzubringen209, erscheint unproblematisch, weil Artikel 31 in Anwendung der in Artikel 23 genannten geltenden Übereinkommen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt wird.

Nach Artikel 31 Absatz 1 kann jede Vertragspartei um eine darin vorgesehene Form von Rechtshilfe ersuchen und muss die ersuchte Vertragspartei die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, um diese Rechtshilfe leisten zu können. Artikel 31 Absatz 2 sieht vor, dass sich diese Zusammenarbeit nach den Bedingungen richtet, die in den anwendbaren Verträgen, Vereinbarungen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Gemäss Artikel 31 Absatz 3 ist ein solches Ersuchen umgehend zu erledigen, wenn a) Gründe zu der Annahme vorliegen, dass bei den einschlägigen Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht, oder b) die anwendbaren Verträge, Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften eine umgehende Zusammenarbeit vorsehen.

2.3.11 Artikel 32 - Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind

Artikel 32 des Übereinkommens regelt den grenzüberschreitenden Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten210 sowie auf Daten mit Zustimmung der zur Weiterleitung befugten Person. Die Bestimmung behandelt diejenigen Szenarien, wo ein nicht abgesprochenes Vorgehen eines einzelnen Staates unbestrittenermassen zulässig ist211, ohne dass die Souveränität eingeschränkt wird; die Konventionsbestimmung vollzieht damit in rechtlicher Hinsicht zwei Arten der praktisch durchgeführten Datenbeschaffung im Ausland nach. Im Verlauf der Vertragsverhandlungen stellte sich heraus, dass kein Konsens erreicht werden konnte für weitergehende Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein unilateraler Zugriff eines Staates auf Daten, die sich in einem anderen Vertragsstaat befinden, ohne Genehmigung desselben212 erfolgen kann.

Zum Einen wird in Artikel 32 der Fall geregelt, in welchem eine Vertragspartei auf öffentlich zugängliche Daten grenzüberschreitend zugreifen darf. Sind Daten, beispielsweise auf dem Internet unter der Domainadresse einer Firma, öffentlich abrufbar, so soll die Vertragspartei nicht dazu verpflichtet werden, dieses Material nur mit

207 Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten.

208 Ziff. 292 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

209 Art. 42.

210 Open source data.

211 Erläuternder Bericht, Ziff. 293 (vgl. Fussnote 1).

212 Und ohne Einhalten des ordentlichen Rechts- oder Amtshilfeweges. Andere Zugriffsmöglichkeiten werden durch das Übereinkommen nicht autorisiert; vgl. Art. 39 Abs. 3 der Konvention.